Montag, 14. Mai 2012

Strassburg: Wird Eugenik zum fundamentalen Menschenrecht?

Österreichische Politiker fordern Abschaffung der eugenischen Indikation


Ein drastischer „Kind als Schaden“-Fall (Anita KRUZMANE against Latvia no. 33011/08) beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Gibt es in der EU ein Grundrecht auf die vorgeburtliche Tötung eines Kindes aus eugenischen Gründen? Beim Streitfall handelt es sich um eine Lettin, die als 40-Jährige im Jahr 2001 ein Kind mit Down-Syndrom zur Welt brachte. Sie klagte daraufhin ihren Arzt auf Schadenersatz für emotionalen Stress und finanzielle Schäden. Er hätte sie nicht eindringlich genug auf die Möglichkeit eines pränatalen Screenings auf Down-Syndrom hingewiesen, was ihr die Möglichkeit geraubt habe, sich frei zu entscheiden, das Mädchen auszutragen oder abzutreiben. Die lettischen Gerichte wiesen diese Forderung zurück. Der Arzt habe die Frau untersucht und ihr geraten, einen Spezialisten aufzusuchen, was sie jedoch unterließ. Für den Umstand, dass er nicht nochmals nachgefragt hatte, ob sie seinen Anweisungen gefolgt war, wurde er 2002 von den lettischen Gerichten zu einer Geldstrafe wegen Nachlässigkeit verurteilt.

Nun wendet sich die Lettin unter Berufung auf Artikel 8 der Menschenrechtskonvention „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ an den EGMR. Dieses ihr Recht sei verletzt worden und könne, so argumentiert sie, nur garantiert werden, wenn dieser Trisomie-21-Test als Grundausstattung in der Vorsorge von Schwangeren angeboten werde.

Erstmals sollen nunRichter die Frage eines Rechts auf Abtreibung im Zusammenhang mit der „Krankheit“ eines Kindes prüfen. Der bevorstehende Entscheid wird als Präzedenzfall gewertet, ob es in Zukunft einen formal rechtlich sanktionierten Mechanismus für die Beseitigung von Menschen mit Behinderung geben wird.

Menschenrechtsaktivisten und Behindertenverbände laufen Sturm: Die Plattform Stop Eugenics Now fordert in einer Deklaration, dass Eugenik nicht zu einem Menschenrecht erklärt werden darf. Wenn es „als Menschenrecht anerkannt“ würde, „das Leben eines Kindes mit Down-Syndrom vor seiner Geburt zu beenden“, führe dies dazu, eine Gruppe von Personen „wegen ihres Genoms zu stigmatisieren“ sowie einen „Mechanismus ihrer Eliminierung einzuführen“.

In Österreich haben sich jüngst Vertreter von FPÖ und ÖVP erneut für eine Beseitigung der eugenischen Indikation (vgl. Pressemitteilung, 04. 05. 2012) und der „pränatale Rasterfahndung“ (vgl. Die Presse, online, 03. 05. 2012) ausgesprochen.

Quelle: IMABE-Newsletter Mai 2012

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Dienstag, 15. November 2011

Österreich: Verbot von Ei- und Samenzellspenden ist keine Menschenrechtsverletzung

Nationalstaaten haben das Recht, eigene Regelungen zu erlassen

Das in Österreich geltende Verbot von Samen- und Eizellenspenden für die künstliche Befruchtung verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 3.11. 2011 (S. H. and Others v. Austria, application no. 57813/00). Darin hält der EGMR fest, dass die Nationalstaaten nicht verpflichtet seien, jede Technik der künstlichen Befruchtung zu erlauben.

Hintergrund des Urteils war die Klage zweier österreichische Paare, die ihren Kinderwunsch verwirklichen wollten, dies jedoch mit den in Österreich zulässigen Methoden nicht konnten. In beiden Fällen konnten die Frauen keine Eizellen produzieren, einer der Ehemänner war unfruchtbar. Nach geltendem österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetz darf ein Paar – ausgenommen bei Insemination der Frau durch Samen eines Dritten – keine fremden Eizellen bzw. Samenzellen für eine künstliche Befruchtung verwenden. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof lehnte es ab, die biologische Elternschaft im Zuge der IVF auf drei Personen zu splitten – mit guten Gründen: Zum einen sollten damit „ungewöhnliche Familienverhältnisse“ durch die Existenz zweier Mütter (einer genetischen und der austragenden) verhindert werden, argumentierten die Verfassungsschützer. Sie verwiesen aber auch auf das Risiko, dass Frauen aus „sozial benachteiligten Schichten“ unter Druck gesetzt werden könnten, um Eizellen zu spenden.

Nachdem die klagenden Paare mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Jahr 1999 abblitzten, wandten sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), da sie sich durch die entsprechenden Verbote in ihren Menschenrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Menschenrechtskonvention diskriminiert sahen (vgl. IMABE-Newletter April 2010: Eizellen-Spende: EGMR zwingt Österreich zu Liberalisierung). In erster Instanz gab die Kleine Kammer des Straßburger Gerichts 2010 den Paaren recht, die Republik legte Berufung ein.

Die Richter der Großen Kammer betonen nun in ihrem Urteil, dass zwar in den Mitgliedstaaten des Europarates ein klarer Trend zu verzeichnen sei, Keimzellspenden zum Zweck der In-vitro-Fertilisation zu erlauben, dies aber den Beurteilungsspielraum einzelner Staaten jedoch nicht einenge. Die Richter äußerten zudem „grundlegende Bedenken“, dass Keimzellspenden, die den Einsatz Dritter in einem hochgradig technischen medizinischen Verfahren mit sich brächten, in der österreichischen Gesellschaft ein umstrittenes Thema seien. Es werfe „komplexe ethische Fragen auf, zu denen noch kein Konsens besteht“. Gegen die Entscheidung der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs sind keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.

Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) zeigte sich über das EGMR-Urteil erfreut: Die Haltung der österreichischen Bundesregierung werde auf ganzer Linie bestätigt. Gesundheitsminister Alois Stöger (SPÖ) will dagegen an seiner Forderung festhalten, das in Österreich bestehende Verbot von Eizellen- und In-vitro-Samenspende aufzuheben – mit dem Ziel, die künstliche Befruchtung auch für Homosexuelle und Alleinstehende zu ermöglichen. Unterstützt wird er dabei u. a. von der Vorsitzenden der Österreichischen Bioethikkommission und Vizerektorin der Meduni Wien, Christiane Druml. (vgl. T. J. Piskernigg, Verbot von Samen- und Eizellenspende: eine Menschenrechtsverletzung?, in: Imago Hominis (2010); 17(2): 143-149)

Quelle: IMABE-Newsletter November 2011

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