Deutschland: Grundsatzurteil über Abbruch lebenserhaltender Behandlungen
Rechtlich korrektes Urteil wirft ethische Fragen auf
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage eines Patientenwillens sei nicht strafbar (vgl. Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09).
Zur Vorgeschichte: Auf Anraten des Münchener Anwalts Wolfgang Putz durchtrennte die Tochter den Schlauch der Magensonde, mit der ihre Mutter künstlich ernährt wurde, um sie sterben zu lassen. Die unheilbar Kranke, die seit einer Hirnblutung in einem Pflegeheim im Koma lag, hatte für einen solchen Fall laut Angaben der Tochter vor Jahren mündlich den Wunsch geäußert, die künstliche Ernährung einzustellen. Die Heimleitung widersetzte sich der Aktion, die seit fünf Jahren komatöse Frau erhielt sofort eine neue Magensonde. 14 Tage später starb sie in einem Krankenhaus aus anderen Gründen. Ihre Tochter und Anwalt Putz wurden angeklagt. Das Schwurgericht Fulda verurteilte den Anwalt zu neun Monaten auf Bewährung und sprach die Tochter frei, weil sie angesichts des Rechtsrats ohne Schuld gehandelt habe.
Der BGH entschied nun zugunsten des Anwalts, der Berufung eingelegt hatte. Die Wiederaufnahme der Sonden-Ernährung durch das Heim sei ein „rechtswidriger Angriff“ auf die komatöse Frau gewesen, so der BGH. Das Gericht ließ in seinem Urteil die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe fallen und sprach stattdessen von Behandlungsabbruch. Das Durchtrennen des Sondenschlauchs habe nur dazu gedient, dem „natürlichen Sterbeprozess seinen Lauf zu lassen“, so die Richterin.
Medial wurde der Spruch des BGH als „wegweisendes Urteil zur Sterbehilfe in Deutschland“ gefeiert, die Patientenverfügung werde aufgewertet und damit die Selbstbestimmung des Kranken. In einem Hintergrundartikel kritisiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung (online, 25. 06. 2010) jedoch den politisch und medial agierenden Anwalt Putz, der seine Mandatare instrumentalisierte. Zwar sei das Urteil juristisch korrekt gewesen, doch habe der Anwalt „noch lange keinen Beitrag zu dem würdigen Sterben einer seit Jahren in einer Art Wachkoma lebenden“ 76-jährigen Frau geleistet: Der Konflikt zwischen Heim und Angehörigen eskalierte, die kranke Frau wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, die Tochter durchlief ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, und der Sohn nahm sich bald nach dem Tod der Mutter das Leben.
Weiters bemerkt der FAZ-Kommentar richtig:„Wenn jemand eine maschinelle Beatmung abstellt, wird das also, den entsprechenden Patientenwillen vorausgesetzt, nicht anders beurteilt, als wenn er sie nie beginnt.“ Andere wichtige ethische Fragen wurden aber in der Diskussion bisher ausgeblendet: Ist ein Patient moralisch legitimiert, jede Behandlung abzulehnen? Wenn eine Patientenverfügung vorhanden ist, darf kein Arzt sich darüber hinwegsetzen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Patient als Patient willkürlich jede Behandlung ablehnen darf. Wer dies bejaht, würde letztlich der Euthanasie einen Freibrief ausstellen. Im konkreten Fall hat der Gesetzgeber zudem keine Patientenverfügung anerkannt, sondern berief sich auf den mutmaßlichen Willen des Patienten – wiedergegeben von verzweifelten Angehörigen.
Quelle: IMABE-Newsletter Juli 2010
Labels: Behandlungsabbruch, Euthanasie, künstliche Ernährung
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