Montag, 17. Januar 2011

Pränataldiagnostik: Druck zur Abtreibung?

Die Frage von Schadenersatz bei unterbliebener Abtreibung infolge fehlerhafter Pränataldiagnostik ist umstritten. Ein Entwurf des Justizressorts trägt Grundwertungen des Rechts Rechnung: Eine Verteidigung.

Linz. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in Fällen, in denen ein behindertes Kind infolge fehlerhafter Pränataldiagnostik nicht abgetrieben worden ist, Schadenersatz wegen des Unterhaltsaufwands zugesprochen. Ein Entwurf des Justizministeriums will dem für die Zukunft vorbeugen. Dagegen wehren sich der Gynäkologe Prof. Peter Husslein und der Zivilrechtler Prof. Helmut Koziol („Die Presse“ vom 5. und 10. Jänner).

Wird der Embryo abgetrieben – erlaubt, unerlaubt, strafbar oder straflos – so erübrigt sich die Frage nach dem Unterhaltsaufwand und nach dem Schadenersatz. Umstritten ist die Frage des Ersatzes bei unterbliebener Abtreibung infolge fehlerhafter Pränataldiagnostik. Ein Teil des OGH gewährt Ersatz des gesamten Unterhaltsaufwandes, ein anderer nur den Ersatz des durch die Behinderung entstehenden Unterhaltsmehrbedarfs.

Delikt oder Vertragsverletzung

Dass sich bei fehlerhafter Pränataldiagnostik schon aus den allgemeingültigen Prinzipien des Schadenersatzrechts ein Ersatzanspruch ergebe – das meint wohl Husslein –, ist unrichtig. Vor allem hält der Vergleich zwischen der Schädigung eines Patienten durch einen Behandlungsfehler und der Nichtabtreibung eines Kindes infolge fehlerhafter Pränataldiagnose schon auf Sachverhaltsebene nicht stand. Im einen Fall führt der Behandlungsfehler zur Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar zur Tötung des Patienten, im anderen zur Geburt eines Menschen. Dies sei ganz wertneutral festgestellt. Die sorgfaltswidrige Gesundheitsbeeinträchtigung oder Tötung sind unbestritten Delikte.

Der Arzt haftet unabhängig davon, ob er mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag hat oder nicht: so auch der Spitalsarzt, wenn – wie üblich – ein Behandlungsvertrag nur mit dem Krankenhausträger besteht. Nur dieser haftet dann wegen Verletzung des Behandlungsvertrages. Steht der (niedergelassene) behandelnde Arzt selbst in einem Behandlungsvertrag zum Patienten, haftet er nicht nur aus Delikt, sondern auch wegen Vertragsverletzung. Dies alles gilt auch für die Gesundheitsbeeinträchtigung infolge einer Diagnoseverzögerung oder der sorgfaltswidrigen Nichterkennung einer Hernie.

Auch das ist Körperverletzung im Rechtssinn, weil eine (wahrscheinlich) erzielbare Heilung oder Verbesserung des Gesundheitszustands sorgfaltswidrig nicht erfolgt ist. Im Unterschied dazu geht es im Nachstehenden um nicht behebbare Defekte und um behebbare, bei denen wegen der Gefahr der Nichtbehebbarkeit eine Abtreibung vorgenommen worden wäre.

Das Nichterkennen der ernsten Gefahr, „dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“ (vgl. § 97 Abs 1 Z 2 StGB) ist – als solches – kein Delikt und schon gar nicht die Nichtvornahme einer Abtreibung durch einen Arzt, es sei denn, der Schwangeren drohte unmittelbar eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr (§ 97 Abs 2 StGB).

Zur Schadenersatzpflicht wegen einer pränatalen Fehldiagnose kann man nach geltendem Recht – wenn überhaupt – nur aufgrund einer Vertragshaftung kommen. Dies wieder nur dann, wenn man die Gefahr einer schweren geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung (mit der herrschenden Meinung) als Rechtfertigungsgrund für eine Abtreibung und nicht bloß als Strafausschließungsgrund ansieht. § 97 StGB spricht im Gegensatz zum Notwehrparagrafen nur von mangelnder Strafbarkeit.

Rechtspolitischer Spielraum

Dass die Sachverhalte der Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Tötung infolge eines Behandlungsfehlers völlig anders geartet sind als die der Unterlassung einer Abtreibung infolge einer pränatalen Fehldiagnose – und dies nach Rang und Wert der Güter offenkundig ist –, kann den Gesetzgeber dennoch nicht daran hindern, in beiden Fällen Schadenersatz zu gewähren. In einer vom Positivismus getragenen Rechtsordnung ist im Rahmen der Verfassung ein weiter Spielraum gegeben. Bedenken bleiben aber dennoch bestehen.

Wie das Problem in Zukunft entschieden werden soll, ist in erster Linie eine rechtspolitische und nicht eine rechtsdogmatische Frage. Die Lösung wird nach den jeweiligen Wertvorstellungen des Betrachters verschieden ausfallen. Hier heißt es, Farbe zu bekennen. Nach meinen rechtspolitischen Wertvorstellungen gehört die Frage des Tragens der Unterhaltsmehrkosten für ein behindertes Kind in das Sozialrecht. Eine Gesellschaft, die zu Recht den vollen Wert auch des behinderten Menschen anerkennt, soll umfassend mithelfen, die durch Behinderung entstehenden gravierenden Mehrkosten zu tragen. Dass jemand Schadenersatz leisten soll, weil er nicht dazu beigetragen hat, die Geburt eines Menschen zu verhindern, verstößt meines Erachtens sogar gegen Grundwertungen der Rechtsordnung. Keinesfalls stellt die Haftungsfreiheit eine selektive Ausnahme von der ansonsten gegebenen ärztlichen Haftung dar, schon gar nicht eine Privilegierung.

Auch Koziol begrüßt eine sozialrechtliche Lösung. Vom (im Regierungsübereinkommen ausgesprochenen) Grundgedanken, dass selbstverständlich auch ein Kind mit Behinderungen „der Gesellschaft und der Rechtsordnung in höchstem Maße willkommen“ ist, verbietet sich ein Rückgriff auf den Arzt geradezu. Unter diesem Aspekt geht Koziols Argument, dass es nicht einzusehen wäre, warum die Allgemeinheit für die Kosten einstehen sollte, ins Leere.

Vorbeugung gegen Geburten

Koziol ruft für den Rückgriff den Präventionsgedanken zur Hilfe. Er will der mangelnden ärztlichen Sorgfalt bei der Pränataldiagnose vorbeugen. Erwägungen der „Übersorgfalt“, die zur Abtreibung gesunder Föten führt, stellt er nicht an. Dass das dem Gynäkologen unmittelbar vor Augen stehende Haftungsrisiko in der Praxis zu einer Übersteigerung bei der ärztlichen Aufklärung und zu einem unmittelbaren oder mittelbaren „Abtreibungsdruck“ und zur sogenannten „Defensivmedizin“ führt, liegt auf der Hand. Dies zu verleugnen, widerspricht aller Empirie. Das bedeutet im Zweifel: Empfehlung des Schwangerschaftsabbruches. Abgetriebene verursachen keinen Unterhaltsaufwand, einschlägige Ersatzansprüche erübrigen sich.

Da der Schadenersatz wegen eines Unterhaltsaufwandes einen reinen Vermögensschaden betrifft, könnte die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit auch unter Zugrundelegung von Koziols Ansicht vertraglich ausgeschlossen werden. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz dürften in der Praxis wohl kaum eine Rolle spielen. Angestellte Spitalsärzte würden selbst bei fehlender Haftungseinschränkung ohnehin nur dem Krankenhausträger, und zwar im Rückgriffswege, haften. Im Regelfall käme ihnen das richterliche Mäßigungsrecht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zugute. Die Kosten bleiben beim Krankenhausträger und so auf Umwegen wieder bei der öffentlichen Hand. Auch niedergelassene Ärzte, die sich versichern lassen, müssten die Versicherungskosten überwälzen.

em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer lehrte Zivilrecht in Linz.

Quelle: Die Presse vom 16. Jänner 2011

Labels: ,

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Abonnieren Kommentare zum Post [Atom]

<< Startseite