Dienstag, 15. November 2011

Österreich: Verbot von Ei- und Samenzellspenden ist keine Menschenrechtsverletzung

Nationalstaaten haben das Recht, eigene Regelungen zu erlassen

Das in Österreich geltende Verbot von Samen- und Eizellenspenden für die künstliche Befruchtung verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 3.11. 2011 (S. H. and Others v. Austria, application no. 57813/00). Darin hält der EGMR fest, dass die Nationalstaaten nicht verpflichtet seien, jede Technik der künstlichen Befruchtung zu erlauben.

Hintergrund des Urteils war die Klage zweier österreichische Paare, die ihren Kinderwunsch verwirklichen wollten, dies jedoch mit den in Österreich zulässigen Methoden nicht konnten. In beiden Fällen konnten die Frauen keine Eizellen produzieren, einer der Ehemänner war unfruchtbar. Nach geltendem österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetz darf ein Paar – ausgenommen bei Insemination der Frau durch Samen eines Dritten – keine fremden Eizellen bzw. Samenzellen für eine künstliche Befruchtung verwenden. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof lehnte es ab, die biologische Elternschaft im Zuge der IVF auf drei Personen zu splitten – mit guten Gründen: Zum einen sollten damit „ungewöhnliche Familienverhältnisse“ durch die Existenz zweier Mütter (einer genetischen und der austragenden) verhindert werden, argumentierten die Verfassungsschützer. Sie verwiesen aber auch auf das Risiko, dass Frauen aus „sozial benachteiligten Schichten“ unter Druck gesetzt werden könnten, um Eizellen zu spenden.

Nachdem die klagenden Paare mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Jahr 1999 abblitzten, wandten sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), da sie sich durch die entsprechenden Verbote in ihren Menschenrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Menschenrechtskonvention diskriminiert sahen (vgl. IMABE-Newletter April 2010: Eizellen-Spende: EGMR zwingt Österreich zu Liberalisierung). In erster Instanz gab die Kleine Kammer des Straßburger Gerichts 2010 den Paaren recht, die Republik legte Berufung ein.

Die Richter der Großen Kammer betonen nun in ihrem Urteil, dass zwar in den Mitgliedstaaten des Europarates ein klarer Trend zu verzeichnen sei, Keimzellspenden zum Zweck der In-vitro-Fertilisation zu erlauben, dies aber den Beurteilungsspielraum einzelner Staaten jedoch nicht einenge. Die Richter äußerten zudem „grundlegende Bedenken“, dass Keimzellspenden, die den Einsatz Dritter in einem hochgradig technischen medizinischen Verfahren mit sich brächten, in der österreichischen Gesellschaft ein umstrittenes Thema seien. Es werfe „komplexe ethische Fragen auf, zu denen noch kein Konsens besteht“. Gegen die Entscheidung der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs sind keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.

Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) zeigte sich über das EGMR-Urteil erfreut: Die Haltung der österreichischen Bundesregierung werde auf ganzer Linie bestätigt. Gesundheitsminister Alois Stöger (SPÖ) will dagegen an seiner Forderung festhalten, das in Österreich bestehende Verbot von Eizellen- und In-vitro-Samenspende aufzuheben – mit dem Ziel, die künstliche Befruchtung auch für Homosexuelle und Alleinstehende zu ermöglichen. Unterstützt wird er dabei u. a. von der Vorsitzenden der Österreichischen Bioethikkommission und Vizerektorin der Meduni Wien, Christiane Druml. (vgl. T. J. Piskernigg, Verbot von Samen- und Eizellenspende: eine Menschenrechtsverletzung?, in: Imago Hominis (2010); 17(2): 143-149)

Quelle: IMABE-Newsletter November 2011

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