Donnerstag, 3. Februar 2011

Seltsame Blüten in der Debatte über das Schadenersatzrecht

Die derzeitige Diskussion über pränatale Fehldiagnosen und ihre Folgen wird auf einer juristisch völlig falschen Basis geführt. (Gastkommentar)

Die Diskussion um die Haftung wegen einer fehlerhaften Pränataldiagnostik treibt seltsame Blüten. Vor allem wird sie, sofern es um die Schädigung des Embryos durch einen Diagnosefehler geht, auf einer juristisch vollkommen falschen Basis geführt. Jedem Juristen muss dies klar sein. Juristischen Laien kann man dies nicht vorwerfen, sie handelten denn wider besseres Wissen. Dies will ich nicht unterstellen. Polemik verdient in solider Diskussion keine Antwort.


Husslein auf dem Holzweg

Die Aussage des Gynäkologen Professor Peter Husslein in seinem Gastkommentar „Ärztekammer, Schutzpatronin der Schlampigen“ („Die Presse“ vom 24.1.), dass der Ministerialentwurf zur Aufhebung des Schadenersatzes bei fehlerhafter Pränataldiagnostik führe, ist, soweit es um die Gesundheitsbeeinträchtigung des Embryos geht, schlechthin falsch, und zwar unwiderlegbar. Sollte die von Husslein ins Treffen geführte Bioethikkommission seine Fehlvorstellung teilen, befände sie sich auf demselben Holzweg.

Erkennt der behandelnde Arzt am Embryo einen schon im Mutterleib behandelbaren Defekt sorgfaltswidrig nicht, oder macht er die Schwangere sorgfaltswidrig nicht darauf aufmerksam, dass eine Untersuchung von einem anderen, fachlich kompetenteren oder mit besseren Mitteln ausgestatteten Arzt vorzunehmen ist, und erleidet der Embryo dadurch Schaden, so begeht der Behandelnde durch diese Unterlassung das Delikt der Körperverletzung.


Juristische Binsenweisheit

Er wird dem Geborenen wegen dieser Körperverletzung schadenersatzpflichtig (§ 1325 iVm § 22 ABGB); dies unabhängig davon, ob er mit der Schwangeren einen Behandlungsvertrag geschlossen hat oder nicht. An dieser Rechtslage würde auch die vom Justizministerium ins Auge gefasste Novellierung nichts ändern: § 1293 Abs 2 des Entwurfs lautet: „Aus dem Umstand der Geburt eines Kindes kann niemand Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Kindes während der Schwangerschaft oder der Geburt.“

Dass die Gesundheitsbeeinträchtigung infolge Nichtvornahme einer gebotenen Behandlung eine Körperverletzung im Rechtssinn ist, zählt zu den juristischen Binsenweisheiten. Die Haftung des sorgfaltswidrig handelnden Arztes ist nach dem Entwurf zweifellos weiter gegeben.

„Der Sinn der Pränataldiagnostik ist es nicht, Chromosomenstörungen und Fehlbildungen zu diagnostizieren und Schwangerschaften abzubrechen, sondern ,Problemkinder‘ rechtzeitig zu erkennen – und soweit es möglich ist, bereits vor der Geburt zu behandeln“, schreiben die Gynäkologen Prof. Philipp und Prof. Hafner in ihrem Leserbrief in der „Presse“ vom 24.1. Das habe auch ich, ein medizinischer Laie, immer so verstanden. Diesem Sinn steht der Ministerialentwurf nicht im Wege, er trägt ihm vielmehr Rechnung.


Haftung bleicht aufrecht

Die Haftung für die Beeinträchtigung des Embryos bleibt aufrecht. Die einschlägige Prävention zwecks rechtzeitiger Erkenntnis von therapierbaren Behinderungen und potenzieller Therapie infolge dessen ebenfalls. Mit der Frage des Ersatzes der Unterhaltskosten wegen Nichtabtreibung infolge einer fehlerhaften Pränataldiagnostik hat das Ganze nicht das Geringste zu tun. Hier führt der Fehler nicht zur Beeinträchtigung des Embryos, sondern zur Geburt eines Menschen.


Em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer (*27.10.1941 in Salzburg) war Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der Uni Linz und Dekan der dortigen rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Quelle: "Die Presse" vom 02. Februar 2011

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