Dienstag, 14. Mai 2013

Großbritannien: Ruf nach strengeren Gesetzen für „kosmetische Eingriffe“


Expertenbericht fordert überprüfbare Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Anbietern

Der Brustimplantate-Skandal aus Frankreich war Mitauslöser für Großbritannien, Qualität und Sicherheit der Verfahren im Bereich der Schönheitsindustrie unter die Lupe zu nehmen. Das britische National Health Service kritisiert in einem im April 2013 vorgelegten Report den Wildwuchs unter den Anbietern und die geringen Qualitätsstandards in den Verfahren und Zulassungen der Produkte. Allen voran seien unter den „kosmetischen Eingriffen“ das Aufpolstern von Gesichtspartien durch Filler, Botox-Injektionen und Laserbehandlungen am gefährlichsten. Diese Eingriffe seien praktisch unreguliert und bräuchten dringend einen neuen Rechtsrahmen, fordert der britische Regierungsbericht, berichtet die Financial Times (online, 24. 4. 2013).

NHS-Direktor Sir Bruce Keogh zeigte sich überrascht davon, „dass heutzutage jeder als nicht-chirurgische Praktiker tätig werden könne, ohne dass je die dafür erforderliche fachliche Eignung offiziell überprüft und bestätigt worden wäre. Die chemischen Inhalte von Fillern seien nicht besser kontrolliert als eine Flasche Bodenreiniger“, so Keogh. Dementsprechend klare Regelungen fordert nun der Report: standardisierte Kontrollen für sämtliche Aspekte minimal-invasiver Eingriffe – von der Ausbildung und Zertifizierung der Anbieter bis hin zur kompletten Transparenz der Produkte hinsichtlich Herkunft, Substanz und Zulassung. Der Report empfiehlt, dass Filler eines ärztlichen Rezepts bedürfen.

Die British Association of Aesthetic Plastic Surgeons (BAAPS) begrüßte die Empfehlungen des Reports. „Mithilfe dieser Maßnahme können wir drei Fliegen mit einer Klappe schlagen: die Regelung, welche Filler auf den Markt kommen, wer sie injizieren darf und damit automatisch auch ein Werbeverbot“, sagte Rajiv Grover, Präsident der BAAPS (Pressemitteilung online, 24. 4. 2013).

Chirurgische Eingriffe im Bereich der ästhetischen Medizin wie Brustimplantate, Faceliftings oder Bauchdeckenstraffungen machen bis zu 25 Prozent des britischen Marktes bei Schönheitsoperationen aus. Der Markt der minimal-invasiven Eingriffe ist mit 75 Prozent wesentlich höher. Der Umsatz von 720 Millionen Pfund im Jahr 2005 wuchs auf 2,3 Milliarden im Jahr 2010 und soll bis zum Jahr 2015 3,6 Milliarden Pfund betragen, so die Prognose des Marktforschungsinstituts Mintel.

Seit 1. Jänner 2013 ist in Österreich das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) in Kraft. Vorrangiges Anliegen des Gesetzgebers war es, Jugendliche zu schützen. Schönheitsoperationen dürfen bei unter 16-Jährigen nicht durchgeführt werden, außer es gibt eine medizinische Indikation. Für die Gruppe der 16- bis 18-Jährigen sind als Schutzmaßnahme vorab eine psychologische Beratung sowie eine Wartefrist zwischen Beratung und Einwilligung vorgesehen. Es wurden verschärfte Werbebeschränkungen erlassen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der verwendeten Produkte werden derzeit auf EU-Ebene geprüft.

Quelle: IMABE-Newsletter Mai 2013
Foto: © Thommy Weiss  / pixelio.de

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Montag, 17. Mai 2010

Deutschland: Patientin enthält Opferentschädigung nach Schönheits-OP

Wenn Arzt aus rein finanziellen Gründen handelt, gilt die OP als „tätlicher Angriff“

Eine ungenügende ärztliche Aufklärung besonders bei Schönheitsoperationen kann einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung nach sich ziehen. Das entschied das deutsche Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, berichtet das Deutsche Ärzteblatt (online, 29. 04. 2010). Es erkannte damit erstmals einen ärztlichen Kunstfehler als Fall für das Opferentschädigungsgesetz an.

Eine 46-Jährige, stark übergewichtige Frau hatte sich Fett absaugen lassen. Der operierende Gynäkologe informierte sie nicht, dass der Eingriff wegen Vorerkrankungen an Herz, Lunge und Kreislauf mit erheblichen, möglicherweise tödlichen Risiken verbunden war. Er verschwieg auch, dass er zu dem Eingriff nicht befähigt war. Die Operation ließ zwei große Narben zurück, ob es andere dauerhafte Folgeschäden gibt, ist noch offen. Weil der Mediziner in mehr als 40 weiteren Fällen seiner Geldbörse den Vorrang vor der Gesundheit der Patientinnen gegeben hatte, war er schließlich im Jahr 2002 zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.

Strafrechtlich wird jede Operation, für die die Einwilligung „erschlichen“ wurde, als vorsätzliche Körperverletzung gewertet. Das BSG nahm den Streit zum Anlass, seine Rechtsprechung zum „tätlichen Angriff“ fortzuentwickeln. Danach führt eine unzureichende Aufklärung nicht immer zu einem Anspruch auf Opferentschädigung. Laut Gesetz hat Anspruch auf Entschädigung, wer Opfer eines „vorsätzlichen tätlichen Angriffs“ wurde. Voraussetzung sei zudem, dass der Eingriff „in keiner Weise dem Wohl des Patienten gedient hat“. Im Streitfall hatten die Gerichte festgestellt, der Gynäkologe habe allein aus finanziellen Motiven heraus gehandelt. Die Klägerin kann damit für die Folgeschäden der misslungenen Schönheitsoperation staatliche Opferentschädigung beanspruchen.

Quelle: IMABE-Newsletter Mai 2010

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