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Schutz der Menschenwürde in der Verfassung wäre ein demokratiepolitischer Meilenstein
Labels: Euthanasie, Menschenwürde, Österreich, Selbstbestimmung, Selbsttötung
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Deutscher Bundesverfassungsrichter Böckenförde: „Keine Zeugung auf Probe“
Der ehemalige deutsche Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde hat sich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (online, 15.3.2011) für ein striktes Verbot von Gentests an im Reagenzglas erzeugten Embryonen ausgesprochen. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) sei ein Selektionsinstrument und missachte die Würde des Menschen. Es gebe keine „Zeugung auf Probe“, betont der Jurist. Menschliches Leben auszusortieren widerspreche dem deutschen Grundgesetz und der Menschenwürde des Embryos. In seinem Kommentar zeigt der Jurist auf, warum die Straffreiheit der Abtreibung des Kindes bei Behinderung kein Argument für die PID sein kann.
Auch eine Krankheit oder ein genetischer Defekt allein könne niemals Grund genug für eine medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs sein. "Die heute verbreitete Praxis ist ein faktischer Missbrauch der Vorschrift", erklärt er mit Bezug auf das Gesetz, das eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung der Schwangeren als Voraussetzung für eine Abtreibung benennt. Die Korrektur sollte an einer strengeren Handhabung der Abtreibung von Behinderten und an einer stärkeren Verteidigung des Lebensrechts jedes Menschen ansetzen – statt in der Debatte eine falsche Praxis der Pränataldiagnostik (PND) als Argument für die Rechtfertigung für die PID zu missbrauchen.
Der Jurist warnt weiters davor, die Menschenwürde in „kleine Münze“ auszufalten. Wer eine bestimmte Phase des Lebensprozesses von der Anerkennung und Achtung, die dem Menschen von seiner Würde her geschuldet ist, ausnimmt oder die Würde prozesshaft abzustufen versucht, „reißt ein Loch in die Entwicklung des einzelnen individuellen Menschen selbst“. Die Anerkennung der Würde des Menschen ist an seine Existenz gebunden, nicht an Eigenschaften.
Gegen die PID spreche, dass sie nicht in Gang gesetzt werde, "um den Wunsch nach einem Kind zu erfüllen", sondern, "um den Wunsch nach einem nicht mit bestimmten genetischen Defekten behafteten, insoweit gesunden Kind zu erfüllen". Deutlicher könne nicht zum Ausdruck kommen, dass ein so entstehendes Kind "keinen Anteil an menschlicher Würde, am Dasein um seiner selbst willen hat", analysiert Böckenförde. Über den Embryo werde bei Durchführung der PID wie über eine Sache entschieden, zwischen lebenswert und lebensunwert unterschieden.
Der Deutsche Bundestag wird – nach mehrmaligen Verschiebungen - in dieser Woche erstmals über drei fraktionsübergreifende Gesetzesentwürfe zum Thema PID debattieren. Die PID ist eine ethisch umstrittene Methode, bei der im Reagenzglas erzeugte Embryonen auf Erbkrankheiten hin untersucht werden, bevor sie in den Mutterleib eingepflanzt werden. Embryonen mit vermutetem Risiko auf Erkrankungen werden vernichtet.
Quelle: IMABE-Newsletter April 2011
Labels: Deutschland, Menschenwürde, Präimplantationsdiagnostik
Artikel 1 des Grundgesetzes garantiert: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Ist eine gesetzliche Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) mit dieser Garantie vereinbar - in welchem Umfang, oder steht sie zu ihr in Widerspruch? Darüber wird der Deutsche Bundestag am Donnerstag dieser Woche debattieren, und es verspricht eine grundlegende Debatte zu werden.
Aus rechtlicher wie auch ethischer Sicht sind vor allem drei Fragen von Bedeutung: Hat der Embryo, um den es bei der PID geht, teil an der Menschenwürde und an der staatlichen Achtungs- und Schutzpflicht? Stellt die PID, wenn das zu bejahen ist, eine Verletzung der Menschenwürde dar? Besteht bei einem strikten Verbot der PID ein Wertungswiderspruch zur normativen Regelung und praktischen Handhabung des Schwangerschaftsabbruchs nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, der so nicht hinnehmbar ist?
Ist es angängig, dass sie erst an einer bestimmten Stelle im Lebensprozess des Menschen einsetzt, dieser in den Stadien davor aber verfügbar bleibt, oder muss sie vom Ursprung an, dem ersten Beginn dieses menschlichen Lebens bestehen? Nur das Letztere kann der Fall sein, wenn das, was die menschliche Würde ausmacht, das Dasein um seiner selbst willen (Bundesverfassungsgericht) oder der Zweck an sich selbst (Kant), nicht eine inhaltsleere Deklamation werden soll.
Die Würde, die ein fertiges Wesen auszeichnet, lässt sich nicht von seinem Lebensprozess abspalten, muss diesen vielmehr mit umfassen. Nimmt man nämlich eine bestimmte Phase dieses Lebensprozesses von der Anerkennung und Achtung, die dem Menschen von seiner Würde her geschuldet ist, aus oder sucht sie prozesshaft abzustufen, weil er doch erst ein Acht- oder Sechzehnzeller sei und zur ohnehin ungewissen Nidation noch nicht gekommen sei, reißt man ein Loch in die Entwicklung des einzelnen individuellen Menschen selbst. Soll die Achtung der Würde jedem Menschen als solchem gelten, muss sie ihm von Anfang an, dem ersten Beginn seines Lebens zuerkannt werden.
Dieser erste Beginn des eigenen Lebens des sich ausbildenden und entwickelnden Menschen liegt nun aber in der Verschmelzung von Samenzelle und Ei, dem Abschluss der Befruchtung. Durch sie bildet sich ein gegenüber Samen- und Eizellen, die auch Formen menschlichen Lebens sind, neues und eigenständiges menschliches Lebewesen. Das ist heute gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis. Auch die Stellungsnahme der Leopoldina - Nationale Akademie der Wissenschaften geht davon aus, dass mit der Bildung des neuen Zellkerns das vollständige individuelle menschliche Genom entstanden ist.
Es sind, wie Herta Däubler-Gmelin in einem nun bald zehn Jahre zurückliegenden großen Interview (Däubler-Gmelin: Würde des Embryos ist unbezweifelbar) feststellte, alle Grundvoraussetzungen und Fähigkeiten dafür vorhanden, dass ein individueller Mensch entsteht beziehungsweise sich als solcher entwickelt. Das genetische Programm der Entwicklung ist fertig vorhanden, bedarf keiner Vervollständigung mehr oder eines qualitativen Sprunges, entfaltet sich vielmehr von innen her nach Maßgabe eigener Organisation. Hier, und nicht erst irgendwann später, setzt die Würde des Menschen ein und ebenso die Verpflichtung der Rechts- und Verfassungsordnung, sich schützend vor dieses Leben und seine Entwicklung zu stellen.
Hier ist zunächst davor zu warnen, die Menschenwürde in „kleine Münze“ auszufalten. Die Menschenwürdegarantie ist nicht als ein solches Schutz- und Abwehrinstrument gedacht, das alle weitreichenden Beeinträchtigungen oder Verletzungen der Persönlichkeit hintanzuhalten geeignet wäre. Sie will und kann nur, um der Unantastbarkeit willen, einen elementaren Kernbestand menschlichen Seins umfassen. Wird dieser Kernbestand durch die PID betroffen und verletzt?
Bei der PID werden in vitro gezeugte Embryonen gezielt einer Untersuchung auf bestimmte genetische Anlagen und Defekte unterworfen, um sie bei deren Vorliegen der Frau nicht zu implantieren, sondern sie zu verwerfen, das heißt zu vernichten (töten). Das Ziel der PID ist mithin eine Aussonderung, aber nicht von defekten Samen- oder Eizellen, sondern von defekten Embryonen, das heißt menschlichen Lebewesen im frühesten Stadium ihrer Existenz. Sie ist ein und wirkt als Selektionsinstrument.
Es kann wenig Zweifel geben, dass die so eingesetzte PID gegen die Achtung der Menschenwürde der Embryos verstößt. Ute Sacksofsky hat dies in ihrem Gutachten für die Enquetekommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ überzeugend dargelegt. Die PID wird nicht in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem Kind zu erfüllen, dafür genügt die In-vitro-Fertilisation (IVF) als solche; sie wird in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem nicht mit bestimmten genetischen Defekten behafteten, insoweit gesunden Kind zu erfüllen.
Der in vitro gezeugte Embryo wird nicht als solcher, als Subjekt und Zweck an sich selbst anerkannt und gewollt, sondern nur abhängig von bestimmten Anlagen oder Merkmalen, die er hat oder nicht hat. Nur unter dieser Voraussetzung wird ihm die Chance zum Weiterleben und zu seiner Entwicklung als Mensch eingeräumt. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass er keinen Anteil an menschlicher Würde, am Dasein um seiner selbst willen hat.
Stehen aber einem strikten Verbot der PID, das sich hieraus als Folge ergibt, nicht die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht der Eltern und insbesondere der Frau entgegen? Verbieten diese nicht ihrerseits, die Frau zu nötigen, ohne Wissen darum ein eventuell mit schweren Krankheiten oder Behinderungen behaftetes Kind zur Welt zu bringen? Dies ist, wie Ute Sacksofsky ebenfalls herausgearbeitet hat, nicht der Fall. Weder werden die Eltern oder die Frau durch ein Verbot von PID zum Objekt gemacht und instrumentalisiert, noch werden sie in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt.
Ihre Entscheidung, ob, warum und wie sie einen Kinderwunsch erfüllen wollen, ist frei und selbstbestimmt; wenn sie den gewiss nicht einfachen Weg über die IVF gehen, wollen sie gerade unbedingt ein Kind. Sie werden dann nur daran festgehalten, wenn sie ein Kind wollen, es als solches, als Subjekt und Zweck an sich selbst zu wollen und nicht nur als ein Kind mit bestimmten Merkmalen und Eigenschaften.
Aber ist der generelle Verzicht auf die PID nicht hartherzig und verständnislos gegenüber dem Leid von Eltern mit gefährdender genetischer Disposition, für die dann der Wunsch, eigene Kinder zu haben, entweder mit dem hohen Risiko schwer erkrankter oder behinderter Kinder belastet ist oder - durch Verzicht - gänzlich unerfüllt bleiben muss? Sollten deshalb nicht für sehr eng begrenzte Fälle Ausnahmen möglich sein?
Diese Frage ist ernst zu nehmen, und man soll sie nicht einfach damit zurückweisen, dass es kein Recht auf gesunde Kinder gibt. Aber einer positiven Antwort stehen zwei Gründe entgegen. Zum einen geht auch bei einer nur begrenzten Zulassung der PID kein Weg daran vorbei, dass hier Menschen im Embryonalstadium als Entitäten behandelt werden, über die nach wechselnden Kriterien wie über Sachen disponiert werden kann. Es wird zwischen lebenswerten und lebensunwerten Embryonen unterschieden. Dazu hat sich im Jahre 2001 kein Geringerer als der damalige Bundespräsident Johannes Rau in seiner Berliner Rede quergestellt: „Wer anfängt, zwischen lebenswert und lebensunwert zu unterscheiden, ist in Wirklichkeit auf einer Bahn ohne Halt.“
Zum anderen bedeutet eine Auflistung von Ausnahmefällen eine deutliche Diskriminierung der davon betroffenen Embryonen, die Menschen in nuce sind. Das verletzt das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, das („niemand“) nicht nur für geborene Menschen, sondern ebenso wie das Recht auf Leben („jeder“) auch für Menschen in nuce wie die Embryonen gilt. Überdies ist die Wirkung auf die betroffenen lebenden Menschen zu bedenken; es sind diejenigen, die eigentlich nicht da sein sollten, deren Leben eher als nichtlebenswert erscheint. Vermeidet man deshalb einen Katalog und stellt nur auf die besondere Schwere der genetischen Belastung ab, wird ein neues Interpretations- und Vergleichsfeld eröffnet mit Analogieschlüssen und Verhältnismäßigkeitserwägungen - ein Tor zu fortschreitender Selektion.
Gerade das wird vielfach vertreten. Kann nicht, so erhebt sich der Einwand, wenn sich nach geschehener Implantation bei der späteren Pränataldiagnostik (PND) erhebliche genetische Defekte oder sonstige Behinderungen herausstellen, die Schwangerschaft ohne größere Erschwernisse, wie die Praxis zeigt, nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs gerechtfertigt abgebrochen werden, und dies noch bis kurz vor der Geburt? Damit werde dann der Embryo in vitro quasi absolut, der Embryo in utero jedoch erheblich schwächer geschützt. Das erscheint als ein Widerspruch von normativem Recht und gelebter Rechtswirklichkeit, der de facto einer Zeugung und Schwangerschaft auf Probe den Weg ebne.
Diese Argumentation klingt auf den ersten Blick eindrucksvoll. Aber sie hält nicht stand. Bei einem Verbot der PID entsteht zwar eine Spannung zur gelebten Rechtswirklichkeit, aber es besteht kein normativer Wertungswiderspruch.
Bei Abtreibungsregelung und PID handelt es sich, wie auch Johannes Rau hervorgehoben hat, um zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Beim Schwangerschaftsabbruch besteht ein konkreter Konflikt zwischen der Schwangeren und dem in ihr heranwachsendem Kind, die beide in einzigartiger Weise („Einheit in Zweiheit“) miteinander verbunden sind: Hier wird, wie das Mehrheitsvotum der Enquetekommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ (Bundestagsdrucksache 14/9020) weiter darlegt, ein existentieller Konflikt zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes und dem Recht der Schwangeren auf Leben und physische wie psychische Unversehrtheit entschieden, was notwendigerweise schwierige Abwägungen mit sich bringt.
An dieser Beziehung und Konstellation fehlt es bei Anwendung der PID: Bei ihr geht es nicht um einen vorhandenen Konflikt, vielmehr wird durch die IVF mit PID ein möglicher Konflikt erst bewusst geschaffen und dann antizipiert, indem eine Zeugung auf Probe geplant und durchgeführt wird. Und die Entscheidung fällt nicht konkret für oder gegen die Fortsetzung einer Schwangerschaft, sondern abstrakt im Wege selektiver Aussonderung unter verschiedenen Embryonen.
Beide Sachverhalte sind also so unterschiedlich, dass sie keineswegs einheitlich bewertet und gestaltet werden müssten. Von einem Wertungswiderspruch kann daher keine Rede sein, wenn hier strengere Regeln gelten als dort.
Gleichwohl ist eine Spannungslage gegeben. Sie liegt in dem Verhältnis von PID-Verbot und den Folgewirkungen einer nachfolgenden Pränataldiagnostik. Werden bei einer PND genetische Schäden oder andere Krankheiten festgestellt, führt das heute in der praktischen Handhabung relativ leicht zu einer medizinischen Indikation nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, ohne dass die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren und der Umstand, dass diese Gefahr nicht auf andere, für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann, wirklich ernst genommen werden.
Ein genetischer Defekt oder eine Krankheit allein kann nach dem Inhalt des Paragraphen 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs einen Schwangerschaftsabbruch niemals rechtfertigen. Die heute verbreitete Praxis ist ein faktischer Missbrauch der Vorschrift, und nur von daher kann dann die PID als „antizipierte PND“ erscheinen. Von solchem faktischen Missbrauch kann sich aber kein Argument für die Zulassung der PID ergeben. Soll die dargelegte Spannung aufgelöst werden, muss die Korrektur an der richtigen Stelle ansetzen, nämlich bei der ohnehin gebotenen stärkeren Berücksichtigung der Menschenwürde und des Lebensrechts des Embryos bei der Anwendung der Abtreibungsregelung.
Ernst-Wolfgang Böckenförde war von 1983 bis 1996 Richter des Bundesverfassungsgerichts.Labels: Embryo, Menschenwürde, Präimplantationsdiagnostik
Es ist zu begrüßen, dass ein neuer Gesetzesentwurf der Justizministerin einen menschenverachtenden Zynismus ausmerzen will.
Die Frage, ob der Unterhalt für ein unerwünschtes Kind überhaupt ein ersatzfähiger Schaden sein kann, wird in der juristischen Lehre offensichtlich sehr kontrovers beurteilt, wie auch jüngste Stellungnahmen im Rechtspanorama in der „Presse“ verdeutlichten.
Allgemein anerkannt wird, dass die derzeitige Praxis der Rechtsprechung unbefriedigend ist, weil sie eine Ungleichbehandlung von behinderten und gesunden Kindern beinhaltet. Während nämlich für den OGH die Geburt eines gesunden – wenn auch unerwünschten – Kindes unter keinen Umständen Ursache für einen ersatzfähigen Schaden darstellt, kann ein behindertes Kind zum Schadensfall werden, wenn die Behinderung vom Arzt nicht entdeckt wurde und die Mutter nun im Nachhinein behauptet, sie hätte das Kind abgetrieben, falls sie von der Behinderung rechtzeitig erfahren hätte.
Der OGH hat zwar verschiedentlich erklärt, dass seine Urteile keine Diskriminierung Behinderter enthalten. Das ändert aber nach Meinung namhafter Juristen nichts daran, dass die OGH-Argumentation nicht stichhaltig und der Vorwurf der Geringwertung des Lebens Behinderter nicht wegzudiskutieren seien.
Für viele ist daher der derzeitige Stand der Rechtsprechung höchst unbefriedigend.
Tendenz zur Defensivmedizin
Die Judikatur des OGH hat auch zu einer großen Unsicherheit innerhalb der Ärzteschaft geführt und Tendenzen zu einer Defensiv- und Absicherungsmedizin ausgelöst. Tatsächlich ist die Medizin nicht eine so exakte Wissenschaft, wie sich das manche Leute wünschen würden, sondern es gibt neben den eindeutigen Diagnosen auch viele Verdachtsfälle, die in einer Grauzone liegen. Durch die jetzige Rechtsprechung besteht die Gefahr, dass Ärzte aus Selbstschutz möglicherweise einen Beratungsstil entfalten, der im Zweifel für die Abtreibung und nicht gegen die Abtreibung gerichtet ist.
Aus all diesen Gründen wurde der Vorstoß von Ministerin Claudia Bandion-Ortner von vielen Seiten, insbesondere auch von der Österreichischen Ärztekammer, positiv aufgenommen, wenngleich zuzugeben ist, dass das taktische Vorgehen der Frau Minister zu wünschen übrig lässt.
Juristische Unsicherheiten
Aus der Perspektive des Arztes scheint diese Festlegung recht und billig. Denn kein Arzt wurde je in anderen Fällen aufgrund einer Fehldiagnose verurteilt, wenn daraus kein Schaden erwachsen ist, und schon gar nicht, wenn dadurch möglicherweise sogar ein Leben gerettet wurde.
Höchst bedauerlich ist freilich das Statement des Gynäkologen Peter Husslein, Vorstand der Universitätsklinik für Frauenheilkunde in Wien, es würden in dem Augenblick, wo diese Gesetzesänderung erfolgt, die Unerfahrensten in die Ultraschallambulanz gestellt werden, die dann, weil keine Schadenshaftung droht, einen Ultraschallapplikator schlampig auf den Bauch der Frau halten, um festzustellen, dass ohnehin alles in Ordnung ist.
Gott sei Dank dürfte es nur sehr wenige Gynäkologen geben, die die Qualität ihres ärztlichen Handelns ausschließlich an der drohenden Schadenshaftung ausrichten. Abgesehen davon geht diese Argumentation auch insofern ins Leere, weil, wie gesagt, der Arzt für die korrekte Diagnose behandelbarer Fehlbildungen in der Pränataldiagnostik nach wie vor haftbar ist. Gerade um solche Fälle zu entdecken, ist aber eine gewissenhafte und hoch qualifizierte Pränataldiagnostik nach wie vor unabdingbar.
Das eigentliche Ärgernis der derzeitigen Gerichtspraxis ist aber das furchtbare Schicksal des behinderten Kindes, das offenkundig gegen den Willen der Eltern einer Abtreibung entkommen ist. Die verheerenden psychologischen Auswirkungen für ein solches Kind sind geradezu unvorstellbar und können wohl niemals mit Geld aufgewogen werden.
Eine Bankrotterklärung
Es ist daher sehr begrüßenswert, dass dieser Makel durch einen neuen Gesetzesentwurf ausgemerzt werden soll und dass er auch die Forderung nach einer Verbesserung der sozialrechtlichen Absicherung aller Familien, die solche außerordentlichen Lasten treffen, enthält.
Solche Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, werden wohl nur dann durchsetzbar sein, wenn zuvor feststeht, dass man eine Mutter, die ihr behindertes Kind freiwillig zur Welt bringt, nicht im Regen stehen lassen kann, indem man ihr vorwirft, sie habe einen Schaden verursacht, den sie durch eine Abtreibung besser hätte verhindern sollen.
Quelle: Die Presse, 22. Februar 2011
Labels: Kind als Schaden, Menschenwürde, Politik
"Kinder als Schaden"? - Natürlich nicht, sagen Verteidiger des Status quo in der Debatte um die Reform der Haftpflicht für Pränatalmediziner
Es gehe nur um die Unterhaltskosten. Aber kann man das eine vom anderen wirklich trennen?
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In der seit dem aktuellen Gesetzesvorstoß der Justizministerin Claudia Bandion-Ortner wieder intensiv geführten öffentlichen Diskussion um das Thema "Kind als Schaden" sind bereits viele Argumente ausgetauscht worden (die hier nicht wiederholt werden sollen). Interessanterweise scheint dabei der Grundfrage, ob ein Kindesunterhalt überhaupt als Schaden im rechtlichen Sinne begriffen werden kann, wenig Aufmerksamkeit zuzukommen.
Wer diese Frage bejaht, hat den weitgefassten Wortlaut des § 1293 Satz 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) aus dem Jahre 1811 für sich: "Schaden heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist." Es ist allgemein anerkannt, dass darunter auch durch rechtswidrige Schädigungshandlungen verursachte Vermögensbelastungen zu verstehen sind, z. B. von den Eltern getragene Heilungs- und Betreuungskosten für ihr verletztes Kind - warum also in bestimmten Fällen nicht die gesamten elterlichen Unterhaltskosten?
Wer diese Frage verneint, muss etwas weiter ausholen. Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 auf Basis der Menschenwürde festgestellt, dass "kein Mensch jemals als bloßes Mittel für welche Zwecke immer betrachtet und behandelt werden darf". Dies bedeutet, dass unsere Rechtsordnung den positiven Eigenwert (der Existenz) jedes Menschen anerkennt.
Dieser grundlegenden Weichenstellung unserer Rechtsordnung widerspräche es, aus untergeordneten Einzelregelungen - etwa dem Schadenersatzrecht - eine negative Bewertung der Existenz eines bestimmten Menschen abzuleiten. Manche versuchen daher für rechtliche Belange, die Existenz des Kindes von seinen Unterhaltsansprüchen zu "trennen", um bei der Bejahung des Schadenersatzes für den Kindesunterhalt nicht bei einer Negativbewertung der kindlichen Existenz selbst zu enden.
Ein Senat des Obersten Gerichtshofs verweist zur Untermauerung seiner "Trennungsthese" etwa darauf, dass nicht nur die Geburt eines Menschen, sondern auch sein Tod Schadenersatzansprüche nach sich ziehen könne (z. B. wenn der Mörder für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen seines Opfers den Unterhalt zahlen muss). Beim Tod werde dies nicht als problematisch angesehen, daher müsse man auch aus der Geburt resultierende Schadenersatzansprüche akzeptieren.
Diese Argumentation beweist freilich exakt das Gegenteil von dem, was der Gerichtshof zu belegen versucht. Die Bestimmungen, welche die rechtswidrige Tötung oder Verletzung eines Menschen mit haftungsrechtlichen Konsequenzen belegen, implizieren nämlich - im Einklang mit der Menschenwürde - eine für die Existenz und Integrität eines Menschen positive Bewertung. Das rechtmäßige, die Schadenersatzpflicht abwendende Alternativverhalten besteht in der Achtung der Integrität des anderen. Der Gewalttäter muss sich demgemäß sagen: Hätte ich bloß das Leben bzw. die Integrität des anderen respektiert, die Haftpflicht wäre mir erspart geblieben.
Das Gegenteil trifft in den "Kind als Schaden"-Fällen zu. Hier muss sich z.B. der schadenersatzpflich-tige Pränataldiagnostiker sagen: Hätte ich bloß den (damals noch ungeborenen) Behinderten rechtzeitig zur Abtreibung selektiert, so existierte der Behinderte nun nicht, und ich wäre nicht mit Schadenersatzforderungen für seinen Unterhalt konfrontiert. Das bei einer solchen Betrachtung "rechtmäßige", die Haftpflicht abwendende Alternativverhalten besteht in einer maßgeblichen Mitwirkung an der "Vermeidung" der kindlichen Existenz. Die schadenersatzrechtliche Negativbewertung der kindlichen Existenz - im Widerspruch zur Menschenwürde - ist dabei eine denknotwendige Implikation.
Auch der renommierte Zivilrechtslehrer Helmut Koziol versuchte schon vor längerer Zeit, in seinem Standardwerk über das Österreichische Haftpflichtrecht die "Trennungstheorie" zu begründen: Kaufe ein Vertreter gegen den Willen des Vertretenen ein Luxusfahrzeug, liege der Schaden des Vertretenen in der Verpflichtung, den Kaufpreis für das unerwünschte Auto zu zahlen. Eine Negativbewertung des Fahrzeugs "an sich" sei damit nicht verbunden. Diese Überlegung könne man auch auf das Verhältnis Eltern/Kind übertragen.
Nun mag es schon sein, dass der Vertretene keine "grundsätzliche" Abneigung gegen Luxusautos hegt oder eigentlich sogar ein Liebhaber solcher Fahrzeuge ist; das konkrete, vom Vertreter unzulässigerweise beschaffte lehnt er aber wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen eben doch ab. Auf familiäre Beziehungen umgemünzt: Was nützt es dem (behinderten) Kind, wenn seine Eltern im allgemeinen "Menschenfreunde" sind, die Unterhaltspflicht für ihr ganz konkret vor ihnen stehendes Kind aber als Schaden betrachten und damit ablehnen? Die Unterhaltspflicht hätte nur bei "Vermeidung" seiner Existenz abgewendet werden können. Die rechtliche Negativbewertung der Unterhaltspflicht schlägt also wiederum auf die Kindesexistenz selbst durch und widerspricht daher der Menschenwürde.
Fazit: Selbst die namhaftesten Vertreter der These, man könne Existenz und Unterhalt eines Kindes zumindest für juristische Zwecke "fein säuberlich" trennen, zeigen in ihren konkreten Argumenten wohl selbst für den juristischen Laien klar erkennbare Schwächen. Dies liegt in der Natur ihres vergeblichen Versuchs, gegen Evidenzen zu argumentieren. Contra factum non valet argumentum.
Dass der aktuelle Entwurf des Justizministeriums - im Gefolge der ersten einschlägigen Gesetzesinitiative der FPÖ aus 2006 - dieser Erkenntnis entspricht, ist mehr als erfreulich.
Quelle: Der Standard vom 9. Februar 2011
Thomas Piskernigg, Jurist in Wien, ist Prüfbeamter der Österreichischen Volksanwaltschaft und freier Mitarbeiter des Instituts für medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE). Der Kommentar gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
Labels: Kind als Schaden, Menschenwürde, Politik
Ärzte sind verführbarer geworden, sie sind nicht mehr nur für Krankheiten zuständig, sondern für das gesamte Lebensglück der Patienten. Deren Wünsche sind gemäß der Logik einer nach Angebot und Nachfrage organisierten Heilsindustrie zu erfüllen. Ärzte mutieren dadurch zu Lebensstil-Beratern und Dienstleistern - und profitieren ökonomisch von ihren "Kunden". Verkauft wird dies unter dem Motto: Hilf den Armen! Solange "Reiche" dafür bezahlen, kennt der neue Robin Hood-Mediziner kaum Grenzen.
Aktuelle Beispiele? Da baut ein Däne die weltweit größte "Samenbank" auf, wo Spermien nach Maß aus einem Computerkatalog weltweit verschickt werden und kinderlose Paare oder Singles ihr Wunschbaby designen können - natürlich nur unter Mithilfe von Ärzten und alles ganz legal.
Günstige indische Leihmütter sind für Kunden aus Europa oder den USA attraktiv: In Indien kostet ein von einer Leihmutter ausgetragenes (gesundes!) Kind zwischen 2500 und 6500 Dollar - ein Kind um einen Schnäppchenpreis sozusagen. Die modernen Robin Hood-Mediziner helfen dadurch armen Frauen - die viele Jahre arbeiten müssten, um diesen Geldbetrag zu verdienen. Was aber, wenn das bestellte Produkt "fehlerhaft" ist? Den indischen Leihmüttern wird ein solches Kind von den Kunden nicht abgenommen, in Großbritannien entscheiden die Eltern, die die Leihmutterschaft bezahlt haben, was mit dem behinderten Kind zu geschehen hat, Ärzte erledigen dann den Rest. Wie selbstbestimmt diese Entscheidung ist, bleibt fraglich in einer Gesellschaft, in der Gesundheit wie alles als machbar gilt, als herstellbares Produkt, in der es kein "Schicksal", sondern nur noch ein "Machsal" gibt (O. Marquard).
Zur Spitze getrieben wird die Robin-Hood-Medizin dort, wie etwa im jüngsten Bericht über den Organhandel im Kosovo, wo von "freiwilligen" Armen Organe entnommen und dem sehr gut zahlenden, meist aus dem Ausland anreisenden schwer Kranken transplantiert werden - natürlich von Ärzten, die oft aus Ländern kommen, in denen es kein Transplantationsgesetz gibt, aber auch kein Gesetz, das den Organhandel verbietet. - Also ist es dann rechtens, dies zu tun, weil man doch beiden hilft: den Armen - und vor allem dem Kranken?
War es vor langer Zeit in einer Diktatur ethisch in Ordnung, als Behinderte von Ärzten beseitigt wurden? Nur weil es legal war und man damit einer armen Gesellschaft, die sich keine Behinderten leisten wollte, "diente", nicht aber dem Behinderten selbst? Interessant, wie uns in den Hauptnachrichten schneebedeckte 220 Gräber von Euthanasie-Opfern im Tiroler Hall, untermalt von eugenischen NS-Propaganda-Filmen in Schwarz-Weiß, gezeigt werden und anschließend in einem Beitrag über die aktuelle Diskussion über die Kind-als-Schaden-Judikatur ein schwerstbehindertes Kind und dessen leidende Mutter vorgeführt wird. Die Macht der Bilder - sie wirkt immer noch.
Was ist also tatsächlich die Aufgabe des Arztes? Treffend formuliert hat dies einst der berühmte deutsche Arzt Christoph Wilhelm Hufeland, Leibarzt der Königin Luise von Preußen, ein Mann, der ganz dem Geist der Aufklärung verpflichtet war. Im Jahr 1806 hielt er im Journal der praktischen Arzneikunde und Wundarzneikunst fest: "Der Arzt soll und darf nichts anderes tun, als Leben erhalten - ob es ein Glück oder ein Unglück sei, ob es Wert habe oder nicht, das geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese Rücksicht in sein Geschäft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar und der Arzt wird der gefährlichste Mensch im Staate."
Der Hippokratische Eid fasst das ärztliche Berufsethos zusammen: der unantastbare Wert und die Würde jedes Menschen, der absolute Respekt vor dem Leben und der Person, der Schutz des Patienten vor dem Arzt, aber auch des Arztes vor unangemessenen Forderungen seines Patienten.
Es braucht Veränderung, ja - aber wie? Ob die Medizin ihre Identität als professioneller, wissenschaftlich fundierter humanitärer Dienst behalten wird, hängt letztlich davon ab, ob es gelingt, mit Überzeugung diesem lang tradierten ärztlichen Ethos zu folgen - die Bereitschaft dazu muss aber von den Ärzten mit Gewissensbildung selbst ausgehen. Sie müssen selbst Flagge zeigen und ihr Berufsverständnis auch gegen den Mainstream lenken lernen.
Quelle: Der Standard vom 5. Februar 2011
Labels: Kind als Schaden, Menschenwürde, Politik
Perfektionsdrang ist dem menschlichen Leben in keiner Weise dienlich
Die österreichische Öffentlichkeit darf sich auf eine Debatte über die Präimplantationsdiagnostik vorbereiten. In Deutschland hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juli 2010 in einem Urteil entschieden, dass die Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt und daher nicht strafbar ist. Bei der PID werden im Reagenzglas erzeugte Embryonen auf Gendefekte untersucht, bevor sie in die Gebärmutter eingesetzt werden, und im Fall von Schäden vernichtet.
Das Urteil geht auf die Selbstanzeige eines Berliner Gynäkologen zurück, der die Präimplantationsdiagnostik widerrechtlich angewandt hatte. Die Höchstrichter stießen mit ihrem Urteil eine Diskussion zur Änderung des Gesetzes an, mit der das PID-Verbot aufgehoben oder zumindest aufgeweicht werden soll.
Auch Mitglieder der Österreichischen Bioethikkommission sprachen sich offen für die Legalisierung der PID aus. Sie meinen jetzt durch das deutsche Urteil Aufwind zu bekommen. Der Genetiker Markus Hengstschläger von der Medizinischen Universität Wien erklärte gegenüber der Presse (online, 15. 09. 2010), wo er die Zukunft sieht: Österreich solle Präimplantationsdiagnostik, Blastomeranalyse und embryonale Stammzellforschung den Empfehlungen der Kommission entsprechend zulassen.
In Deutschland hat das Urteil des BGH scharfe Kritik hervorgerufen, die evangelische und katholische Kirche reagierte entsetzt. Auch der Vorsitzende des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Alois Glück, kritisierte das Urteil scharf: Es sei „ein schwerer Schlag gegen den Schutz und die Würde menschlichen Lebens“, so Glück. Durch die PID würden keine Krankheiten behandelt, sondern allein Selektion betrieben. Das Urteil zeige, so der ZdK-Vorsitzende, dass das Bewusstsein für und die Akzeptanz von menschlicher Begrenztheit einem Perfektionsdrang gewichen sei. Dieser Perfektionsdrang sei aber dem Leben in keiner Weise dienlich.
Etliche Politiker der CDU/CSU und der Grünen haben ein rasches Verbot der PID gefordert. Das Online-Portal www.nein-zur-selektion.de bietet Bürgern die Gelegenheit, eine Petition zu unterschreiben, die ein Nein zur Selektion und ein Ja für ein PID-Verbot vorsieht.
Bei der Präimplantationsdiagnostik werden in der Regel mehrere Eizellen befruchtet. Festgestellte Defekte können derzeit nicht korrigiert werden, die Konsequenzen liegen in der Vernichtung des Embryos. Diese Ausleseverfahren, von Kritikern auch genetische Rasterfahndung genannt, stellt eine eugenische Maßnahme dar.
Zweifellos stehen etliche Gynäkologen auch deshalb hinter der PID, weil sie sich dadurch eine höhere Erfolgsrate bei der künstlichen Befruchtung erhoffen. Zwei Drittel der Versuche misslingen, mittels PID soll eine Vorab-Qualitätskontrolle die Auslese weniger geeigneter Embryonen ermöglichen. (vlg. IMABE-Newsletter Juli 2007: IVF: Propagierte Vorteile der Präimplantationsdiagnose wissenschaftlich nicht haltbar).
Quelle: IMABE-Newsletter Oktober 2010
Labels: Deutschland, Menschenwürde, Präimplantationsdiagnostik
Das Urteil des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes zur Präimplantationsdiagnostik ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Das Urteil erleichtert eine Fehlentwicklung der modernen Fortpflanzungsmedizin, weil es eine Selektion unter den künstlich erzeugten Embryonen erlaubt. Die probeweise Erzeugung einer Überzahl von Embryonen, die anschließend einer Qualitätskontrolle unterworfen werden, widerspricht der Menschenwürde und dem Instrumentalisierungsverbot, das auch das vorgeburtliche menschliche Leben schützt.
Labels: Fortpflanzungsmedizin, Menschenwürde, Präimplantationsdiagnostik