Donnerstag, 21. März 2013

PID: Deutschland erlaubt Selektion von Embryonen ab Februar 2014

Schwammige Indikationen und fehlende Kontrolle öffnen Markt für PID, sagen Kritiker

Es war ein letztes Aufgebot: Im Herbst 2012 hatten deutsche Abgeordnete von CDU/CSU, Grünen, SPD und Linken noch versucht, die Verordnung zur umstrittenen Präimplantationsdiagnostik zu verhindern (vgl. September 2012: Deutschland: Politiker kritisieren PID-Verordnung als nicht gesetzeskonform). Nun stimmte nach monatelangem Streit das Bundeskabinett der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PIDV Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, 25. Februar 2013) von Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) zu. Die Verordnung tritt per 1.2.2014 in Kraft. Bis dahin bleibt die Präimplantationsdiagnostik (PID), die in dafür eigens zugelassenen Zentren nach Bewilligung durch eine achtköpfige Ethikkommission mit Zweidrittel-Mehrheit durchführt werden darf, noch verboten. Danach dürfen auch in Deutschland künstlich erzeugte Embryonen mittels PID auf schwere Erbkrankheiten untersucht und aussortiert werden.
Bereits im Juli 2011 hatte der Bundestag nach emotionaler Debatte ohne Fraktionszwang der begrenzten Zulassung der PID bei einem grundsätzlichen Verbot zugestimmt. Anders als von Minister Bahr vorgesehen, werden Zentren keinen Rechtsanspruch auf Zulassung haben. Die Zulassung soll davon abhängig gemacht werden, ob es überhaupt einen Bedarf gibt. Laut Schätzungen dürften in Deutschland, wenn die strengen Regeln eingehalten würden, ohnehin nur 250 bis 400 Paare jährlich die PID in Anspruch nehmen. Die Forderung von PID-Kritikern überhaupt nur zwei bis drei Zentren zuzulassen – was für den Bedarf völlig ausreichend gewesen wäre –, wurde aber vom FDP-Gesundheitsminister abgelehnt. Damit bleibt die Sorge, dass eine höhere Zahl an PID-Zentren (und damit ein wachsender Markt) auch eine Ausweitung der Indikation für einen Embryonencheck mit sich bringt.
Außerdem ist nicht vorgesehen, dass die Spruchpraxis der Ethikkommissionen erfasst wird. Die Ethikkommissionen müssen bei einer Erlaubnis für eine PID bloß den Begründungstyp melden (elterliche Vorbelastung, Risiko für Tot- oder Fehlgeburt). Was sie dann aber genau unter einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ verstehen, bleibt unbenannt. Damit, so Kritiker, werden künftige Aussagen darüber, ob in Deutschland PID hinsichtlich der Indikationen zurückhaltend oder ausufernd eingesetzt wird, spekulativ bleiben müssen.
Im Informationsvideo Minenfeld PID. Was Präimplantationsdiagnostik mit unseren Kinder macht melden sich Betroffene und Experten kritisch zur PID zu Wort, unter ihnen IMABE-Geschäftsführerin Susanne Kummer. Das sechsminütige von Jugend für das Leben produzierte Video ist online unter http://pid.youthforlife.net/ abrufbar. Fakten, Daten und ethische Bewertung der PID finden sich auch in der IMABE-Info zur Präimplantationsdiagnostik 2012.

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Montag, 6. August 2012

Deutschland: Zahnlose PID-Verordnung öffnet Markt für Selektion

Kritiker fordern rasche Überarbeitung des Entwurfs

Kritische Stimmen haben Recht behalten: Das im Juli 2011 beschlossenen deutsche Gesetz zu einer beschränkten Zulassung der umstrittenen Präimplantationsdiagnostik (PID) sollte eine „eng begrenzte Anwendung der PID" sicherstellen: beschränkt auf schwere Erbkrankheiten oder Chromosomenstörungen, auf wenige, speziell zugelassene Zentren und unter strenger Aufsicht einer Ethikkommission (vgl. IMABE-Newsletter Mai 2012). Herausgekommen ist in dem nun vorliegenden Entwurf einer Rechtsverordnung (Stand: 11. Juli 2012) eine praktisch komplette Freigabe des Verfahrens. Politiker von Union und Grünen, Kirchenvertreter sowie die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Christiane Woopen, üben scharfe Kritik an dem von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) vorgelegten Papier. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bis zum 17. August dazu Stellung nehmen. Anschließend muss noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Dass die Anwendung der PID begrenzt wird und der Gesetzgeber sie kontrollieren kann, könne man angesichts dieses Entwurfes „getrost bezweifeln“, kritisiert Woppen (vgl. Deutsches Ärzteblatt, online 1.8.2012) So sei die Anzahl der PID-Zentren nicht festgelegt, es fehlten zudem einheitliche Kriterien für die dort angesiedelten Ethikkommissionen. Paare würden in einem „Kommissions-Tourismus“ von einem Bundesland ins andere fahren, bis sie ihre Bewilligung bekämen, warnt Woopen.

Der Ethikkommission komme laut PID-Verordnung ohnedies nur noch eine Feigenblatt-Funktion zu: Sie müsste alle Anträge genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Kriterien entsprechen, kritisiert der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Hubert Hüppe (CDU). Außerdem sei die Verordnung in Hinblick auf Indikationen „so formuliert, dass letztlich alle PIDs durchgeführt werden können, die nur verlangt werden", so Hüppe.

Angesichts der auch in Österreich von PID-Befürwortern fadenscheinig geführten Diskussion wird immer deutlicher, was die offiziellen Zahlen der Europäischen Gesellschaft für Humane Reproduktion und Embryologie (ESHRE) bereits belegen: Der Hauptgrund für PID ist nicht das Vermeiden von seltenen Krankheiten, sondern die Steigerung der Erfolgsraten der künstlichen Befruchtung (vgl. FAZ, online 12.7.2012). IVF-Zentren wollen ungerichtet nach allen möglichen Defekten in den Embryonen jener Paare suchen, die unfruchtbar sind, obwohl keine Erbkrankheit bekannt ist. So erklärt sich auch, warum der deutsche Entwurf nun offenbar jedes größere Wunschkind-Zentrum für PID zertifizieren will: Die Verfasser gingen von sehr hohen Fallzahlen aus, entsprechend viele Zentren wolle man zulassen. Insofern „könnte es mit dieser Verordnung dazu kommen, dass die PID zum Regelangebot bei der künstlichen Befruchtung wird", sagt Hüppe.

Jörg T. Epplen, Vorstand der Humangenetik Medizinische Fakultät Ruhr-Universität Bochum, rückt angesichts der Gencheck-Debatten die Aussagekraft der Methoden der DNA-Analyse zurecht (vgl. Pressaussendung, 23.7.2012): Die Programme zur Vorhersage der Krankheitsbedeutung neuer DNA-Variationen seien derzeit „mitunter widersprüchlich und daher insgesamt noch völlig unzureichend“, korrigiert Epplen überzogene Erwartungen: Unzählige DNA-Sequenzauffälligkeiten würden sich komplett konkreten Aussagen zu ihrer Bedeutung für den Träger entziehen.

Quelle: IMABE-Newsletter August 2012

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Dienstag, 13. Dezember 2011

Österreich: IMABE legt Positionspapier zur Präimplantationsdiagnostik vor

Situation in Deutschland zeigt, warum ein Verbot das einzige wirksame Mittel dazu ist


Am 8. Dezember 2011 ist in Deutschland das Gesetz zur Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) in Kraft getreten. Erstaunlich ist, dass ein ethisch so brisantes und politisch so heiß debattiertes Thema wie die PID nun zwar legalisiert ist, im Konkreten aber längst nicht klar ist, wie, von wem und unter welchen Bedingungen der Gencheck bei Embryonen zwecks Selektion nun angewendet werden darf. An der dafür notwendigen Rechtsverordnung wird immer noch gearbeitet. Gleichzeitig jedoch wurden „überraschenderweise bereits die ersten ‚PID-geprüften’ Schwangerschaften gemeldet“, kritisiert die Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL), Mechthild Löhr (Pressemitteilung online, 7.12.2011). Sie fürchtet, dass in Zukunft die obligatorischen Ethikkommissionen jeweils darüber entscheiden, welches Leben als lebenswert zu gelten hat. Voraussetzung für eine PID sind neben der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer schweren Erbkrankheit ja auch das positive Votum einer Ethikkommission und die Durchführung an zugelassenen Zentren. Offen bleibt, was unter „schwerer Erbkrankheit“ zu verstehen ist.

In einem aktuellen Positionspapier zur PID (PID - Fakten und Daten) legt IMABE dar, warum die PID sowohl aus medizinischer, als auch ethischer und gesellschaftspolitischer Sicht unannehmbar ist. Wer PID erlaubt, bahnt innerhalb kurzer Zeit dafür den Weg zu einem Routineverfahren innerhalb der In-Vitro-Fertilisation, mit welchem Sicherheiten auf ein „gesundes“ Kind vorspiegelt werden. In diesem Zusammenhang fordert Susanne Kummer, stv. Geschäftsführerin von IMABE, eine „ehrliche Debatte, auch über nicht offengelegte Interessen“ wie etwa die Ermöglichung der Qualitätskontrollen von Embryonen im Zuge der IVF oder handfeste ökonomische Interessen von reproduktionsmedizinischen Zentren (die Kosten für PID-Tests liegen bei 2.000 bis 4.000 Euro).

„Menschenwürde ist unteilbar: Die Anerkennung der Würde des Menschen ist an seine Existenz gebunden, nicht an seine Eigenschaften.“ Dass die Zerstörung des Embryos der Menschenwürde widerspricht, wurde erst jüngst in einem EuGH-Urteil (Brüstle vs. Greenpeace C-34/10) bekräftigt. Gesellschaftspolitisch werde der Gleichheitsgrundsatz durch PID untergraben. Hier würden Menschen einem „abstrakten Gesundheitsideal“ zum Opfer fallen: „Nicht Krankheiten werden eliminiert, sondern die Kranken. Dies widerspricht einer aufgeklärten Gesellschaft, deren wohl höchste Errungenschaft die Menschenrechte sind.“

Selbst wer für strenge Begrenzungen und eine Einzelfallregelung der PID eintritt, scheitert an der Praxis: „ein Indikationsmodell („Watch-Liste“ von Krankheiten) ist praktisch undurchführbar, die Liste wird je nach Stand der Technik immer weiter – und damit auch die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen immer schärfer“, heißt es in der Stellungnahme von IMABE. (Weitere Informationen zur PID: IMABE-Dossier „Präimplantationsdiagnostik“)

Quelle: IMABE-Newsletter Dezember 2011

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Mittwoch, 14. September 2011

PID: Lebensschutzfrage nicht Expertengremium überlassen

Die Umsetzung des deutschen PID-Gesetzes weist viele Widersprüche auf

Anfang Juli 2011 hatte der Deutsche Bundestag ein Gesetz beschlossen, wonach eine Präimplantationsdiagnostik (PID), also der umstrittene Gen-Check von Embryonen im Reagenzglas, bei Verdacht auf schwerwiegende Erkrankungen durchgeführt werden darf. Dies schließt die Verwerfung und Selektion von Embryonen ein.

Bis Herbst sollte die Deutsche Bundesregierung Regelungen zur konkreten Umsetzung des Gesetzes erarbeiten. Doch diese werfen zahlreiche Fragen, ja „Wertungswidersprüche gegenüber anderen Gesetzen“ auf, stellte der Vize-Vorsitzende der Unions-Bundestagsfraktion, Johannes Singhammer (CSU) in einem Interview mit der KNA (online, 12.8.2011) fest.

So sei im deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) festgelegt, dass im Rahmen einer künstlichen Befruchtung maximal drei Embryonen hergestellt werden dürfen. Nach Stand der Medizin verlangt die PID allerdings die Herstellung von mindestens acht Embryonen. Das ESchG könne nicht einfach durch ein später zustande gekommenes Gesetz entwertet werden, kritisiert Singhammer. Ein weiterer Wertungswiderspruch: Die PID soll künftig bei „schwerwiegenden Erkrankungen“ erlaubt sein. Diese allgemeine Festlegung schließe Krankheiten ein, die möglicherweise erst im späten Erwachsenenalter auftreten könnten. Dem widerspreche jedoch das Gendiagnostikgesetz: Es verbietet ausdrücklich solche Tests während der Schwangerschaft. Auf diese Widersprüche und ungelösten Fragen hätten die PID-Gegner auch schon während der monatelangen Debatten hingewiesen. Nun würden sie im Zuge der Umsetzung des Gesetzes offen zutage treten. Kritisch sieht Singhammer auch die Rolle der Ethikkommissionen, die künftig über die Zulässigkeit der PID im Einzelfall entscheiden sollen: „In einer so grundlegenden Frage des Lebensschutzes darf es nicht einfach einem Expertengremium überlassen bleiben, welche Grenzen und Ausweitungen zu setzen sind.“ Der Gesetzgeber – und nicht unterschiedliche Wertungen je nach Ethikkommission – müsse im Rahmen des Beschlossenen das letzte Wort haben.

Quelle: Imabe-Newsletter September 2011

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Dienstag, 12. Juli 2011

Präimplantationsdiagnostik: Soll Österreich hinter Deutschland nachziehen?

Scharfe Kritik von stv. Imabe-Geschäftsführerin in „Die Presse“

Der Deutsche Bundestag hat am 7. Juli 2011 mit 326 Stimmen den Gencheck an künstlich erzeugten Embryonen vor der Einpflanzung in den Mutterleib erlaubt. Zuvor hatten 228 für ein Verbot der PID gestimmt, ohne die erforderliche Mehrheit zu erlangen.

Die Methode ist umstritten, weil bei der PID im Reagenzglas erzeugte Embryonen außerhalb des Mutterleibes auf genetische Fehler untersucht und geschädigte Embryonen vernichtet werden.

PID ist in Deutschland nun für Paare erlaubt, „in denen ein oder beide Elternteile die Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich tragen oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist“. Voraussetzung für den Embryonentest ist die Zustimmung einer Ethikkommission in jedem Einzelfall sowie eine Beratung der Paare. Die Befürworter der PID verwiesen auf das Leid erblich vorbelasteter Eltern mit Kinderwunsch und nahmen für sich eine "Ethik des Heilens" in Anspruch.

In Österreich ist die PID verboten. Es werde aber bereits an einer Gesetzesnovellierung gearbeitet, sagte PID-Befürworter Ludwig Wildt, Direktor der Innsbrucker Universitätsklinik für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, Department Frauenheilkunde gegenüber der Tiroler Tageszeitung (online 7.7.2011). Er gehört der vom Ministerium eingesetzten Kommission an. „Es soll ein Katalog erstellt werden, auf welche Erkrankungen genau untersucht werden darf.“ Noch bestünde aber kein Konsens darüber, welche aufgenommen werden sollen.

Genau diese Art der Vorgangsweise kritisiert die Wiener Zeitung (online 7.7.2011) scharf: Es sei zu befürchten, dass die Diskussion über eine mögliche Freigabe der PID in Österreich im Gegensatz zur vorbildlichen jahrelangen Debatte in Deutschland nur „hinter verschlossenen Türen“ stattfinde. Und wenn „die Sache ins Parlament kommt, wird schon vorher klar sein, wie die Abstimmung ausgeht.“

Scharfe Kritik an der Propagierung der PID übte die stv. IMABE-Geschäftsführerin Susanne Kummer. „Menschen fallen hier einem abstrakten Gesundheitsideal zum Opfer: Nicht Krankheiten werden eliminiert, sondern die Kranken.“, so Kummer in einem Gastkommentar in Die Presse (online, 6.7.2011). Das Beispiel Großbritanniens zeige, dass die begrenzte Einzelfalllösung, wie sie nun auch in Deutschland beschlossen wurde, einer Gesellschaft bald nicht mehr genügt, sobald Begehrlichkeiten nach einem "gesunden Null-Fehler-Baby" geweckt wurden. Seit 2006 könne die PID dort legal bei drohender Vererbung bestimmter Krankheiten genutzt werden; es gebe mehr als 160 Indikationen. Inzwischen genüge allerdings schon das bloße Vorhandensein eines sogenannten Risiko-Gens (etwa des Brustkrebsgens BRCA1), um Embryonen im Zuge der PID auszusortieren - selbst wenn bekannt sei, dass die Krankheit weder zwingend ausbricht noch allein auf dieses Risiko-Gen rückführbar ist.

Ein anderes Argument, wonach die PID ohnehin nur nicht lebensfähige Embryonen aussortieren würde bzw. die IVF-Erfolgsrate steigern könnte, sei laut Studien selbst unter Reproduktionsmedizinern umstritten: Das praktische Problem der PID sei ihre schwache Aussagekraft in Bezug auf Chromosomenanomalien. Genmaterial, das aus zwei verschiedenen Blastomeren entnommen wird, kann zwei komplett verschiedene Ergebnisse liefern: "Wird es nun ein gesundes oder ein krankes Kind?"

Zudem sei jede Antwort auf die Frage, ob durch die Einführung der PID die Zahl der Spätabtreibungen gesenkt werden könnte, nur spekulativ. Sicher sei hingegen, dass die Bandbreite von "Normalität", die künftig noch toleriert werden wird, durch die Möglichkeiten der PID deutlich schmaler werden würde. Kummer: "Die Entscheidung wird im Zweifel jedenfalls gegen das Leben des potenziell kranken Embryos ausfallen.“

Quelle: Imabe-Newsletter Juli 2011

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Mittwoch, 6. Juli 2011

„Reines Selektionswerkzeug“

05.07.2011 | 18:24 | SUSANNE KUMMER (Die Presse)

Gastkommentar. Eine Replik auf den Gastkommentar von Kurt Grünewald zur Präimplantationsdiagnostik: Die Substanz der Pro-Argumente ist dünn.

Sollen der Gencheck bei Embryonen und die Selektion im Reagenzglas, die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID), in Österreich künftig gesetzlich erlaubt sein? Ich gebe Kurt Grünewald recht, wenn er sich gegen überzogene Horrorvorstellungen von „Designerbabys“ wehrt. Allerdings fehlt in seinem Kommentar („Weder Kinder noch Ethik“, „Presse“ vom 29.6.) eine nüchterne Analyse der Sachlage, was verwundert, da Grünewald selbst Arzt ist.

Je näher man auf die einzelnen Pro-Argumente eingeht, desto dünner wird ihre Substanz. Dazu gehört zunächst die praktische Undurchführbarkeit eines Indikationsmodells, wie es die Grünen in ihrem parlamentarischen Entschließungsantrag vom 18. Mai 2011 vorschlagen. Welche Watchlist von Krankheiten soll denn rechtens vom wem erstellt werden, aufgrund derer dann Embryonen ausgesondert und vernichtet werden dürfen?

Deutschland hat von vorneherein auf so eine Liste verzichtet; das Beispiel Großbritannien zeigt, dass die begrenzte Einzelfalllösung einer Gesellschaft bald nicht mehr genügt, sobald Begehrlichkeiten nach einem „gesunden Null-Fehler-Baby“ geweckt wurden. Seit 2006 kann die PID dort legal bei drohender Vererbung bestimmter Krankheiten genutzt werden, es gibt mehr als 160Indikationen. Inzwischen genügt schon das bloße Vorhandensein eines sogenannten Risikogens (etwa des Brustkrebsgens BRCA1), um Embryonen im Zuge der PID auszusortieren – selbst wenn bekannt ist, dass die Krankheit weder zwingend ausbrechen wird noch allein auf dieses Risikogen rückführbar ist.

Problem Chromosomenanomalie

Ein anderes Argument, wonach die PID ohnehin nur nicht lebensfähige Embryonen aussortieren würde bzw. die IVF-Erfolgsrate steigern könnte, scheint laut Studien selbst unter Reproduktionsmedizinern umstritten. Das praktische Problem der PID ist ihre schwache Aussagekraft in Bezug auf Chromosomenanomalien.

Nicht selten werden diese nach dem 8-Zell-Stadium dank biologischer Mechanismen unter Kontrolle gebracht. Daher kann es zu Fehldiagnosen kommen: Zellen, die aus zwei verschiedenen Blastomeren entnommen werden, können zwei komplett verschiedene Ergebnisse liefern. Wird es nun ein gesundes oder ein krankes Kind?

Ob durch die Einführung der PID die Zahl der Spätabtreibungen gesenkt werden könnte, ist mehr als spekulativ, meint der Medizinethiker Axel W. Bauer, Mitglied im Deutschen Ethikrat. Sicher ist jedoch, dass die Bandbreite von „Normalität“, die künftig noch toleriert werden wird, durch die Möglichkeiten der PID deutlich schmaler werden wird.

Die Entscheidung wird im Zweifel jedenfalls gegen das Leben des potenziell kranken Embryos ausfallen. Womit das gesellschaftspolitische Dilemma einer – wenn auch begrenzten – Freigabe der PID deutlich wird: Anders als die Pränatale Diagnostik (PND), die – ungeachtet ihres Missbrauchs in der medizinischen Praxis – auch wichtige Erkenntnisse für eine der Gesundheit des Ungeborenen dienenden Geburtsvorbereitung oder Therapien dienen kann, ist die PID ein „reines Selektionswerkzeug“.

Menschen fallen hier einem abstrakten Gesundheitsideal zum Opfer: Nicht Krankheiten werden eliminiert, sondern die Kranken. Das aber sollte uns als aufgeklärte Gesellschaft, deren wohl höchste Errungenschaft die Menschenrechte sind, eigentlich wachrütteln.

Mag. Susanne Kummer ist stv. Geschäftsführerin von Imabe – Institut für medizinische Anthropologie und Bioethik in Wien.

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Dienstag, 14. Juni 2011

PID: Evangelischer Bischof fordert komplettes PID-Verbot

Deutscher Bundestag entscheidet über Gesetzesänderung noch vor dem Sommer

Die Katholische Kirche, Caritas sowie der ehemalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Wolfgang Huber, haben sich für ein "ausnahmsloses gesetzliches Verbot" von Gentests an Embryonen ausgesprochen. Die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) verstoße gegen den Würdeschutz des Menschen und sei "keine ethisch verantwortbare Möglichkeit", heißt es in einer veröffentlichten Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe (Katholisches Büro) und des Caritasverbandes zu den vorliegenden Gesetzesentwürfen zur Regelung der PID in Deutschland, berichtet Kathpress (online, 25.5. 2011). Der evangelische Bischof Huber sprach sich in einem Interview mit dem Kölner Domradio auch dagegen aus, die PID bei Erbkrankheiten ausnahmsweise zuzulassen. Es gebe keine Antworten auf die Frage, ob Erbkrankheiten unweigerlich in der frühen Kindheit zum Tode führen oder sich erst später manifestieren. Selektion und Vernichtung von Embryonen mit genetischen Schäden sowie eine Unterscheidung zwischen lebenswertem und lebensunwertem Leben seien ethisch nicht tragbar, betonte der vormalige EKD-Vorsitzende von 22 evangelischen Kirchen Deutschlands. Die katholische Kirche warnt in ihrer Stellungnahme zu den Gesetzesvorlagen vor einer "Instrumentalisierung" menschlichen Lebens durch eine mögliche PID-Freigabe. Die Embryonen würden nicht um ihrer selbst willen erzeugt, "sondern ihre Existenz wird abhängig gemacht von bestimmten genetischen Dispositionen, Anlagen und Merkmalen".

Bei der PID werden Embryonen im Reagenzglas auf Erbschäden untersucht und gegebenenfalls vernichtet. Die Mehrheit der Delegierten am Deutschen Ärztetag hatte sich für eine begrenzte Zulassung der PID ausgesprochen. Dem Gesundheitsausschuss des deutschen Parlaments liegen derzeit drei verschiedene Gesetzentwürfe zur PID vor. Zwei Entwürfe plädieren für eine begrenzte Zulassung, einer für ein komplettes Verbot des Genchecks bei Embryonen. Über eine neue gesetzliche Regelung soll noch vor dem Sommer entschieden werden, bei der Abstimmung gibt es keinen Fraktionszwang.

Quelle: Imabe-Newsletter Juni 2011

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Dienstag, 12. April 2011

PID: Warum der Staat kein Recht zur Menschenselektion erteilen darf

Deutscher Bundesverfassungsrichter Böckenförde: „Keine Zeugung auf Probe“

Der ehemalige deutsche Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde hat sich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (online, 15.3.2011) für ein striktes Verbot von Gentests an im Reagenzglas erzeugten Embryonen ausgesprochen. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) sei ein Selektionsinstrument und missachte die Würde des Menschen. Es gebe keine „Zeugung auf Probe“, betont der Jurist. Menschliches Leben auszusortieren widerspreche dem deutschen Grundgesetz und der Menschenwürde des Embryos. In seinem Kommentar zeigt der Jurist auf, warum die Straffreiheit der Abtreibung des Kindes bei Behinderung kein Argument für die PID sein kann.

Auch eine Krankheit oder ein genetischer Defekt allein könne niemals Grund genug für eine medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs sein. "Die heute verbreitete Praxis ist ein faktischer Missbrauch der Vorschrift", erklärt er mit Bezug auf das Gesetz, das eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung der Schwangeren als Voraussetzung für eine Abtreibung benennt. Die Korrektur sollte an einer strengeren Handhabung der Abtreibung von Behinderten und an einer stärkeren Verteidigung des Lebensrechts jedes Menschen ansetzen – statt in der Debatte eine falsche Praxis der Pränataldiagnostik (PND) als Argument für die Rechtfertigung für die PID zu missbrauchen.

Der Jurist warnt weiters davor, die Menschenwürde in „kleine Münze“ auszufalten. Wer eine bestimmte Phase des Lebensprozesses von der Anerkennung und Achtung, die dem Menschen von seiner Würde her geschuldet ist, ausnimmt oder die Würde prozesshaft abzustufen versucht, „reißt ein Loch in die Entwicklung des einzelnen individuellen Menschen selbst“. Die Anerkennung der Würde des Menschen ist an seine Existenz gebunden, nicht an Eigenschaften.

Gegen die PID spreche, dass sie nicht in Gang gesetzt werde, "um den Wunsch nach einem Kind zu erfüllen", sondern, "um den Wunsch nach einem nicht mit bestimmten genetischen Defekten behafteten, insoweit gesunden Kind zu erfüllen". Deutlicher könne nicht zum Ausdruck kommen, dass ein so entstehendes Kind "keinen Anteil an menschlicher Würde, am Dasein um seiner selbst willen hat", analysiert Böckenförde. Über den Embryo werde bei Durchführung der PID wie über eine Sache entschieden, zwischen lebenswert und lebensunwert unterschieden.

Der Deutsche Bundestag wird – nach mehrmaligen Verschiebungen - in dieser Woche erstmals über drei fraktionsübergreifende Gesetzesentwürfe zum Thema PID debattieren. Die PID ist eine ethisch umstrittene Methode, bei der im Reagenzglas erzeugte Embryonen auf Erbkrankheiten hin untersucht werden, bevor sie in den Mutterleib eingepflanzt werden. Embryonen mit vermutetem Risiko auf Erkrankungen werden vernichtet.

Quelle: IMABE-Newsletter April 2011

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Donnerstag, 17. März 2011

Präimplantationsdiagnostik: Einspruch im Namen der Menschenwürde


Der Staat kann niemanden zu der Entscheidung ermächtigen, ob ein anderer weiterleben darf oder verworfen wird. Die PID ist ein Selektionsinstrument. Ein Plädoyer des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde.

Artikel 1 des Grundgesetzes garantiert: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Ist eine gesetzliche Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) mit dieser Garantie vereinbar - in welchem Umfang, oder steht sie zu ihr in Widerspruch? Darüber wird der Deutsche Bundestag am Donnerstag dieser Woche debattieren, und es verspricht eine grundlegende Debatte zu werden.

Aus rechtlicher wie auch ethischer Sicht sind vor allem drei Fragen von Bedeutung: Hat der Embryo, um den es bei der PID geht, teil an der Menschenwürde und an der staatlichen Achtungs- und Schutzpflicht? Stellt die PID, wenn das zu bejahen ist, eine Verletzung der Menschenwürde dar? Besteht bei einem strikten Verbot der PID ein Wertungswiderspruch zur normativen Regelung und praktischen Handhabung des Schwangerschaftsabbruchs nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, der so nicht hinnehmbar ist?

I. Dass menschliche Würde jedem einzelnen lebenden Menschen zukommt, ist unbestritten. Die darin anschließende, kontrovers diskutierte Frage ist die, wie weit sich diese Anerkennung menschlicher Würde in den Lebensprozess jedes einzelnen Menschen hinein erstrecken muss, damit sie auch wahr bleibt.

Ist es angängig, dass sie erst an einer bestimmten Stelle im Lebensprozess des Menschen einsetzt, dieser in den Stadien davor aber verfügbar bleibt, oder muss sie vom Ursprung an, dem ersten Beginn dieses menschlichen Lebens bestehen? Nur das Letztere kann der Fall sein, wenn das, was die menschliche Würde ausmacht, das Dasein um seiner selbst willen (Bundesverfassungsgericht) oder der Zweck an sich selbst (Kant), nicht eine inhaltsleere Deklamation werden soll.

Die Würde, die ein fertiges Wesen auszeichnet, lässt sich nicht von seinem Lebensprozess abspalten, muss diesen vielmehr mit umfassen. Nimmt man nämlich eine bestimmte Phase dieses Lebensprozesses von der Anerkennung und Achtung, die dem Menschen von seiner Würde her geschuldet ist, aus oder sucht sie prozesshaft abzustufen, weil er doch erst ein Acht- oder Sechzehnzeller sei und zur ohnehin ungewissen Nidation noch nicht gekommen sei, reißt man ein Loch in die Entwicklung des einzelnen individuellen Menschen selbst. Soll die Achtung der Würde jedem Menschen als solchem gelten, muss sie ihm von Anfang an, dem ersten Beginn seines Lebens zuerkannt werden.

Dieser erste Beginn des eigenen Lebens des sich ausbildenden und entwickelnden Menschen liegt nun aber in der Verschmelzung von Samenzelle und Ei, dem Abschluss der Befruchtung. Durch sie bildet sich ein gegenüber Samen- und Eizellen, die auch Formen menschlichen Lebens sind, neues und eigenständiges menschliches Lebewesen. Das ist heute gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis. Auch die Stellungsnahme der Leopoldina - Nationale Akademie der Wissenschaften geht davon aus, dass mit der Bildung des neuen Zellkerns das vollständige individuelle menschliche Genom entstanden ist.

Es sind, wie Herta Däubler-Gmelin in einem nun bald zehn Jahre zurückliegenden großen Interview (Däubler-Gmelin: Würde des Embryos ist unbezweifelbar) feststellte, alle Grundvoraussetzungen und Fähigkeiten dafür vorhanden, dass ein individueller Mensch entsteht beziehungsweise sich als solcher entwickelt. Das genetische Programm der Entwicklung ist fertig vorhanden, bedarf keiner Vervollständigung mehr oder eines qualitativen Sprunges, entfaltet sich vielmehr von innen her nach Maßgabe eigener Organisation. Hier, und nicht erst irgendwann später, setzt die Würde des Menschen ein und ebenso die Verpflichtung der Rechts- und Verfassungsordnung, sich schützend vor dieses Leben und seine Entwicklung zu stellen.

II. Wenn also auch dem Embryo Menschenwürde zukommt, was folgt daraus für die PID? Ist sie - und wie weit - mit der Würde des Embryos verträglich, oder widerstreitet sie ihr?

Hier ist zunächst davor zu warnen, die Menschenwürde in „kleine Münze“ auszufalten. Die Menschenwürdegarantie ist nicht als ein solches Schutz- und Abwehrinstrument gedacht, das alle weitreichenden Beeinträchtigungen oder Verletzungen der Persönlichkeit hintanzuhalten geeignet wäre. Sie will und kann nur, um der Unantastbarkeit willen, einen elementaren Kernbestand menschlichen Seins umfassen. Wird dieser Kernbestand durch die PID betroffen und verletzt?

Bei der PID werden in vitro gezeugte Embryonen gezielt einer Untersuchung auf bestimmte genetische Anlagen und Defekte unterworfen, um sie bei deren Vorliegen der Frau nicht zu implantieren, sondern sie zu verwerfen, das heißt zu vernichten (töten). Das Ziel der PID ist mithin eine Aussonderung, aber nicht von defekten Samen- oder Eizellen, sondern von defekten Embryonen, das heißt menschlichen Lebewesen im frühesten Stadium ihrer Existenz. Sie ist ein und wirkt als Selektionsinstrument.

Es kann wenig Zweifel geben, dass die so eingesetzte PID gegen die Achtung der Menschenwürde der Embryos verstößt. Ute Sacksofsky hat dies in ihrem Gutachten für die Enquetekommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ überzeugend dargelegt. Die PID wird nicht in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem Kind zu erfüllen, dafür genügt die In-vitro-Fertilisation (IVF) als solche; sie wird in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem nicht mit bestimmten genetischen Defekten behafteten, insoweit gesunden Kind zu erfüllen.

Der in vitro gezeugte Embryo wird nicht als solcher, als Subjekt und Zweck an sich selbst anerkannt und gewollt, sondern nur abhängig von bestimmten Anlagen oder Merkmalen, die er hat oder nicht hat. Nur unter dieser Voraussetzung wird ihm die Chance zum Weiterleben und zu seiner Entwicklung als Mensch eingeräumt. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass er keinen Anteil an menschlicher Würde, am Dasein um seiner selbst willen hat.

Stehen aber einem strikten Verbot der PID, das sich hieraus als Folge ergibt, nicht die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht der Eltern und insbesondere der Frau entgegen? Verbieten diese nicht ihrerseits, die Frau zu nötigen, ohne Wissen darum ein eventuell mit schweren Krankheiten oder Behinderungen behaftetes Kind zur Welt zu bringen? Dies ist, wie Ute Sacksofsky ebenfalls herausgearbeitet hat, nicht der Fall. Weder werden die Eltern oder die Frau durch ein Verbot von PID zum Objekt gemacht und instrumentalisiert, noch werden sie in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt.

Ihre Entscheidung, ob, warum und wie sie einen Kinderwunsch erfüllen wollen, ist frei und selbstbestimmt; wenn sie den gewiss nicht einfachen Weg über die IVF gehen, wollen sie gerade unbedingt ein Kind. Sie werden dann nur daran festgehalten, wenn sie ein Kind wollen, es als solches, als Subjekt und Zweck an sich selbst zu wollen und nicht nur als ein Kind mit bestimmten Merkmalen und Eigenschaften.

Aber ist der generelle Verzicht auf die PID nicht hartherzig und verständnislos gegenüber dem Leid von Eltern mit gefährdender genetischer Disposition, für die dann der Wunsch, eigene Kinder zu haben, entweder mit dem hohen Risiko schwer erkrankter oder behinderter Kinder belastet ist oder - durch Verzicht - gänzlich unerfüllt bleiben muss? Sollten deshalb nicht für sehr eng begrenzte Fälle Ausnahmen möglich sein?

Diese Frage ist ernst zu nehmen, und man soll sie nicht einfach damit zurückweisen, dass es kein Recht auf gesunde Kinder gibt. Aber einer positiven Antwort stehen zwei Gründe entgegen. Zum einen geht auch bei einer nur begrenzten Zulassung der PID kein Weg daran vorbei, dass hier Menschen im Embryonalstadium als Entitäten behandelt werden, über die nach wechselnden Kriterien wie über Sachen disponiert werden kann. Es wird zwischen lebenswerten und lebensunwerten Embryonen unterschieden. Dazu hat sich im Jahre 2001 kein Geringerer als der damalige Bundespräsident Johannes Rau in seiner Berliner Rede quergestellt: „Wer anfängt, zwischen lebenswert und lebensunwert zu unterscheiden, ist in Wirklichkeit auf einer Bahn ohne Halt.“

Zum anderen bedeutet eine Auflistung von Ausnahmefällen eine deutliche Diskriminierung der davon betroffenen Embryonen, die Menschen in nuce sind. Das verletzt das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, das („niemand“) nicht nur für geborene Menschen, sondern ebenso wie das Recht auf Leben („jeder“) auch für Menschen in nuce wie die Embryonen gilt. Überdies ist die Wirkung auf die betroffenen lebenden Menschen zu bedenken; es sind diejenigen, die eigentlich nicht da sein sollten, deren Leben eher als nichtlebenswert erscheint. Vermeidet man deshalb einen Katalog und stellt nur auf die besondere Schwere der genetischen Belastung ab, wird ein neues Interpretations- und Vergleichsfeld eröffnet mit Analogieschlüssen und Verhältnismäßigkeitserwägungen - ein Tor zu fortschreitender Selektion.

III. Bleibt noch die Frage, ob mit einem strikten Verbot der PID nicht ein sogenannter Wertungswiderspruch in die Rechtsordnung hineingetragen wird.

Gerade das wird vielfach vertreten. Kann nicht, so erhebt sich der Einwand, wenn sich nach geschehener Implantation bei der späteren Pränataldiagnostik (PND) erhebliche genetische Defekte oder sonstige Behinderungen herausstellen, die Schwangerschaft ohne größere Erschwernisse, wie die Praxis zeigt, nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs gerechtfertigt abgebrochen werden, und dies noch bis kurz vor der Geburt? Damit werde dann der Embryo in vitro quasi absolut, der Embryo in utero jedoch erheblich schwächer geschützt. Das erscheint als ein Widerspruch von normativem Recht und gelebter Rechtswirklichkeit, der de facto einer Zeugung und Schwangerschaft auf Probe den Weg ebne.

Diese Argumentation klingt auf den ersten Blick eindrucksvoll. Aber sie hält nicht stand. Bei einem Verbot der PID entsteht zwar eine Spannung zur gelebten Rechtswirklichkeit, aber es besteht kein normativer Wertungswiderspruch.

Bei Abtreibungsregelung und PID handelt es sich, wie auch Johannes Rau hervorgehoben hat, um zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Beim Schwangerschaftsabbruch besteht ein konkreter Konflikt zwischen der Schwangeren und dem in ihr heranwachsendem Kind, die beide in einzigartiger Weise („Einheit in Zweiheit“) miteinander verbunden sind: Hier wird, wie das Mehrheitsvotum der Enquetekommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ (Bundestagsdrucksache 14/9020) weiter darlegt, ein existentieller Konflikt zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes und dem Recht der Schwangeren auf Leben und physische wie psychische Unversehrtheit entschieden, was notwendigerweise schwierige Abwägungen mit sich bringt.

An dieser Beziehung und Konstellation fehlt es bei Anwendung der PID: Bei ihr geht es nicht um einen vorhandenen Konflikt, vielmehr wird durch die IVF mit PID ein möglicher Konflikt erst bewusst geschaffen und dann antizipiert, indem eine Zeugung auf Probe geplant und durchgeführt wird. Und die Entscheidung fällt nicht konkret für oder gegen die Fortsetzung einer Schwangerschaft, sondern abstrakt im Wege selektiver Aussonderung unter verschiedenen Embryonen.

Beide Sachverhalte sind also so unterschiedlich, dass sie keineswegs einheitlich bewertet und gestaltet werden müssten. Von einem Wertungswiderspruch kann daher keine Rede sein, wenn hier strengere Regeln gelten als dort.

Gleichwohl ist eine Spannungslage gegeben. Sie liegt in dem Verhältnis von PID-Verbot und den Folgewirkungen einer nachfolgenden Pränataldiagnostik. Werden bei einer PND genetische Schäden oder andere Krankheiten festgestellt, führt das heute in der praktischen Handhabung relativ leicht zu einer medizinischen Indikation nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, ohne dass die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren und der Umstand, dass diese Gefahr nicht auf andere, für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann, wirklich ernst genommen werden.

Ein genetischer Defekt oder eine Krankheit allein kann nach dem Inhalt des Paragraphen 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs einen Schwangerschaftsabbruch niemals rechtfertigen. Die heute verbreitete Praxis ist ein faktischer Missbrauch der Vorschrift, und nur von daher kann dann die PID als „antizipierte PND“ erscheinen. Von solchem faktischen Missbrauch kann sich aber kein Argument für die Zulassung der PID ergeben. Soll die dargelegte Spannung aufgelöst werden, muss die Korrektur an der richtigen Stelle ansetzen, nämlich bei der ohnehin gebotenen stärkeren Berücksichtigung der Menschenwürde und des Lebensrechts des Embryos bei der Anwendung der Abtreibungsregelung.

Ernst-Wolfgang Böckenförde war von 1983 bis 1996 Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung am 15. März 2011

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Donnerstag, 23. Dezember 2010

Fraktions­über­greifender Gruppen­antrag auf PID-Verbot

Berlin – Abgeordnete aller Bundestags­fraktionen haben sich auf einen gemeinsamen Antrag für ein umfassendes Verbot der umstrittenen Präimplan­tations­diagnostik (PID) geeinigt. Eine „gesetzlich legitimierte Selektion vor Beginn der Schwanger­schaft“ wäre nicht akzeptabel, heißt es in dem heute veröffentlichten Antrag.

Hinter dem Antrag stehen Unions-Abgeordnete wie Dorothee Bär und Johannes Singhammer (beide CSU), Maria Flachsbarth und Rudolf Henke (beide CDU), sowie SPD-Politikerinnen wie Andrea Nahles und die frühere Bundes­gesundheits­ministerin Ulla Schmidt, die Grünen-Abgeordneten Birgitt Bender und Markus Kurth sowie die Linken-Politikerin Kathrin Vogler. Für die FDP ist Pascal Kober als Mitinitiator aufgeführt.

Der Bundesgerichtshof hatte mit einem Urteil im Juli die PID in Deutschland faktisch zugelassen. Der Bundestag will die Frage ohne Fraktionszwang beraten. Die Befürworter – die sich ebenfalls in allen Bundestagsfraktionen finden - argumentieren, die Methode könne Paaren mit Vorbelastung durch schwere Erbkrankheiten helfen. Bei künstlicher Befruchtung könne verhindert werden, einen geschädigten Embryo in den Mutterleib einzupflanzen und womöglich eine spätere Abtreibung zu riskieren.

Die Gegner der PID sehen keinen Widerspruch zur bestehenden Gesetzesregelung für einen Schwangerschaftsabbruch, wonach Spätabtreibungen bei Gefahr für die körperliche und seelische Gesundheit der Mutter möglich sind. Bei der PID sei anders als bei der vorgeburtlichen Untersuchung von Embryonen im Mutterleib auf mögliche Behinderungen oder schwere Krankheiten keinerlei Abwägung möglich. Die Entscheidung sei bei der PID damit vorgegeben.

In dem Gruppenantrag heißt es, man erkenne den hohen Leidensdruck betroffener Paare an. Doch behalte man die gesellschaftspolitischen Auswirkungen im Blick. „Ein immer weiter um sich greifendes medizinisches Optimierungsstreben verletzt und stigmatisiert alle Menschen, die sich bewusst gegen die Idee der Machbarkeit entscheiden“, erklären die Antragsteller.

Ein gewichtiges Argument gegen PID seien auch die Erfahrungen in anderen Ländern. Eine begrenzte Zulassung für nur wenige Einzelfälle sei nicht möglich.

„Unser gesellschaftliches Bild von Menschen, die nicht zu 100 Prozent gesund sind, muss sich ändern“, heißt es weiter. „Körperliche und intellektuelle Beeinträchtigungen dürfen nicht automatisch mit Leid verbunden werden, sondern sind selbstverständlicher Ausdruck menschlicher Vielfalt.“

Eltern schwer kranker oder behinderter Kinder würden schon jetzt diskriminiert. „Die Akzeptanz für das Verfahren, auf Probe erzeugte Embryonen mit einer bestimmten Erkrankung oder Behinderung aussortierten zu können, stellt damit unterschwellig einen Angriff auf die Würde eines jeden Menschen mit diesen Erkrankungen oder Behinderungen dar.“

Wird bei PID eine Krankheit festgestellt, werden die Embryonen verworfen. Auch das halten Gegner der Methode für unethisch. Allerdings fallen bei künstlicher Befruchtung fast immer „überzählige“ Embryonen an, die zum Teil eingefroren werden.

In dem Antrag argumentieren die Abgeordneten zudem, dass die PID Paare zur künstlichen Befruchtung zwinge, die sich auf natürliche Weise fortpflanzen könnten. Das bringe für Frauen erhebliche körperliche Belastungen mit sich.

Vor allem das christlich-konservative Lager ist in der Frage der PID gespalten. Befürworter einer begrenzten Zulassung der Genuntersuchungen wollen nächste Woche einen eigenen, fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf zur genetischen Untersuchung von künstlich erzeugten Embryonen vorlegen.

Der Entwurf sieht vor, dass die PID in Deutschland grundsätzlich verboten, in Ausnahmefällen aber ausdrücklich erlaubt sein wird. Der CDU-Parteitag hatte sich im November mit knapper Mehrheit für ein PID-Verbot ausgesprochen, die Abstimmung im Bundestag aber zur Gewissensentscheidung erklärt. Das Parlament soll - ohne Fraktionszwang - im Frühsommer abstimmen.

Der Deutsche Ethikrat kündigte unterdessen seine Stellungnahme zur PID für Ende Februar 2011 an. Ethikratmitglied Wolf-Michael Catenhusen sagte gestern in Berlin, damit wolle der Ethikrat sicherstellen, dass seine Beratungsergebnisse in die Entscheidung des Bundestags mit einfließen könnten. dapd /afp/kna © afp/dapd/kna/aerzteblatt.de

Quelle: Deutsches Ärzteblatt vom 17. Dezember 2010

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Mittwoch, 24. November 2010

408 zu 391 Stimmen. Nach stundenlanger Debatte ringt sich die CDU auf ihrem Parteitag zu einem Verbot der PID durch

Karlsruhe - Niemand ist laut geworden. Niemand hat die Gegner persönlich attackiert. Kaum jemand hat auf fernsehkompatible Statements statt auf Argumente gesetzt. Als nach fast vierstündigem Austausch von medizinischen Fachbegriffen, rechtlichen Expertisen und Bibelversen die Delegierten des 23. Parteitages der CDU matt, aber auch stolz auf die unbequemen Stühle in der Karlsruher Messehalle zurücksinken, kann nicht einmal der dröhnende Gastredner Horst Seehofer die ruhige Konzentration stören. Jetzt wagt keiner mehr, das Ergebnis der Abstimmung über die Präimplantationsdiagnostik (PID) vorherzusagen, es scheint nun wie die Debatte: völlig offen. Die Hauptprotagonisten sind hinter der Bühne: Peter Hintze, der Staatssekretär im Wirtschaftsministerium, der eindrücklich vom Leid von Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch sprach. Und Hubert Hüppe, der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, der schilderte, wie sich Eltern von Kindern fühlen, die es mit einer PID nie gegeben hätte. Beiden geht die Debatte so nahe, dass sie das Ergebnis nicht unter Beobachtung erfahren wollen.

Angela Merkel aber, die Bundeskanzlerin, sitzt auf der Bühne, im Tagungspräsidium und lächelt. Sie kennt das Ergebnis seit ein paar Sekunden, es ist ganz in ihrem Sinne ausgefallen: 408 Abgeordnete haben für ein Verbot der PID gestimmt, wie es das CDU-Grundsatzprogramm vorsieht. 391 Abgeordnete waren dagegen. 51 zu 49 Prozent. Das denkbar knappste Ergebnis. Das Verbot, also die Position, die Merkel überraschend einnahm, hat obsiegt. Aber auch die PID-Befürworter, die in Merkels Umfeld dominieren, haben durch das knappe Ergebnis Legitimation für ihre abweichende Meinung gewonnen.

In die Debatte auf dem Parteitag griff die Kanzlerin - anders als bei der Stammzellendebatte vor drei Jahren - bewusst nicht direkt ein. Wohl aber in den Debattenverlauf. Als am Montagabend der Bremer Landesvorsitzende Thomas Röwekamp den Vorschlag macht, nur 21 Wortmeldungen und drei Minuten Redezeit zuzulassen, fällt ihm Merkel ins Wort und redet den Delegierten gleich ins Gewissen: "Ich möchte, dass das Thema gründlich beredet wird. Ich will aber nicht, dass wir morgen mit der Hälfte des Parteitages dasitzen - ich weiß, wovon ich rede."

Nach der Stammzellendebatte vor drei Jahren war der Parteiführung vorgeworfen worden, eine nächtliche Abstimmung habe wegen vieler Abwesender eine Zufallsmehrheit ergeben. Diesem Vorwurf will sich Merkel diesmal auf keinen Fall aussetzen. Nicht allen passt, dass es nun, um eine Aussprache ohne Begrenzung von Zeit und Rednerliste zu ermöglichen, sogar eine Geschäftsordnungsdebatte gibt: "Sind wir hier bei den Grünen, oder was?", fragt Ole Schröder, Staatssekretär im Innenministerium, genervt.

Die Delegierten jedoch wollen reden und reden und reden. Sie stimmen am Dienstag noch einen zweiten Versuch, die Debatte nach drei Stunden abzubrechen, nieder: Jeder soll sprechen dürfen. Es handelt sich nicht um einen Konflikt zwischen Basis und Führung, Frauen und Männern, Protestanten oder Katholiken. Vielmehr gibt es beide Meinungen in allen Gruppen der Partei: Der PID-Skeptiker Volker Kauder, Fraktionsvorsitzender, steht gegen die PID-Befürworterin Ursula von der Leyen, Arbeitsministerin. Delegierte, die Mediziner sind, sprechen sich gegen die PID aus, studierte Theologen hingegen dafür. Auch Überraschungen sind dabei, als etwa der Bundestagspräsident Norbert Lammert, ein praktizierender Katholik, der einst Merkel für ihre Papst-Schelte rügte, nun offenbart, er neige eher zu einer Zulassung von PID. Mit Lammerts Beitrag nimmt die Debatte noch einmal eine überraschende Wendung, über die Merkel allerdings vorher informiert war: Der Bundestagspräsident schlägt nämlich einen Kompromiss vor. Die PID solle weiter verboten bleiben, ihre Anwendung jedoch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Mit diesem Kompromiss ist schon die Straffreiheit von Abtreibung eingeführt wollen.

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Viele Delegierte betonen in der Debatte jedoch die hohe Zahl von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland (einige sprechen von 120 000 im Jahr, andere sogar von 200 000). Eine Lösung, wie sie Lammert - und auch der saarländische Ministerpräsident Peter Müller - anstrebt, könnte freilich nicht der Partei-, sondern nur der Bundestag treffen. Doch die Delegierten wollen nicht vertagen, sondern entscheiden. Das zeichnete sich schon früh ab. Trotz desaströser Umfragewerte der schwarz-gelben Regierung, trotz der Neuwahl eines Großteils der Parteiführung, trotz Großreformen wie der Abschaffung der Wehrpflicht ist das eigentliche Thema des Parteitages von Anfang an die philosophische Frage, die hinter jeder Haltung zur PID steckt: Wann beginnt menschliches Leben? "Bei der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle", macht der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, schon im Gottesdienst vor dem Parteitag die katholische Position klar. Peter Hintze, der evangelische Pastor, Staatssekretär und Merkel-Vertraute, hält dagegen. Nicht erst in seiner Rede, in der er erklärt, menschliches Leben beginne immer erst im Körper der Frau und eben nicht schon in der Petrischale.

Hintze hat für seinen Antrag, PID in engen Grenzen zuzulassen, die Ministerinnen Ursula von der Leyen und Kristina Schröder gewonnen. Am Abend vor dem Partei-tag unterschreibt auch Wolfgang Schäuble bei Hintze. Nun wollen also die siebenfache Mutter, die Familienministerin und der behinderte Spitzenpolitiker die Zulassung der PID. Wird das die Delegierten beeindrucken? Zuerst scheint es so. Als Merkel schon am Montag in ihrer Rede von "Embryonenselektion" spricht, also den Begriff der PID-Gegner verwendet, gibt es nur wenig Beifall. Es scheint so, als am Dienstag Katharina Reiche, die Parlamentarische Staatssekretärin im Umweltministerium, von einer Amerikanerin berichtet, die fünf Kinder an die Krankheit Muskeldystonie verlor und deren überlebende Tochter deshalb später zur PID griff. Hintze erhebt die Methode gar zur "menschenfreundlichen Alternative zur Pränataldiagnostik", also dem vorgeburtlichen Fein-Ultraschall, der in Deutschland längst eine Routineuntersuchung bei Schwangeren geworden ist. Hintze zitiert sogar aus der Offenbarung des Johannes: "Gott wird abwischen alle Tränen, es wird kein Leid mehr sein und kein Schmerz mehr." Julia Klöckner, die junge Staatssekretärin, die im Frühjahr Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz werden will, entgegnet ihm: "Den Wunsch, Tod und Leid zu überwinden, wird die Politik niemals erfüllen können."

Viele Beiträge zeugen von intensiver Beschäftigung mit dem Thema, offenbaren echte Gewissensprüfung und oft auch intellektuelles Niveau. Zwei Redner lassen dem Parteitag besonders den Atem stocken: Der Behindertenbeauftragte Hüppe zitiert Zahlen der Europäischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin und Embryologie: 119 711 Embryonen wurden im vergangenen Jahr erzeugt und getestet. Von diesen wurden nur 21 478 für gut befunden und "transferiert". Aus diesen erwuchsen nur 3158 Schwangerschaften, die nur zu 2287 Geburten führten, von denen 99 trotz PID schwerstbehindert waren. Hüppes unausgesprochenes Argument: PID ist ein falsches Versprechen. Peter Liese, Europaabgeordneter und selbst Arzt, berichtet von einer jungen Rechtsanwältin aus Brüssel, die gut mit einem Mukoviszidose-Gen lebt. Dieses aber ist die Hauptanwendung für PID. Liese ruft in die riesige, immer noch stille Messehalle: "Ich möchte, dass sich hier einer ans Rednerpult stellt und sagt: Mukoviszidose: Ja oder Nein. Downsyndrom: Ja oder Nein. Dann wissen wir, woran wir sind." Keiner der Befürworter der PID geht darauf ein. Dennoch wird diese Frage zumindest auf die Abgeordneten der CDU erneut zukommen, spätestens wenn der Bundestag im Frühjahr die Entscheidung über die PID trifft.

Quelle: Die Welt am 17. November 2010

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Donnerstag, 11. November 2010

PID: Ethische Debatte über Gentests an Embryonen spitzt sich zu

CDU-Politiker sprechen sich für uneingeschränktes Verbot der PID aus

Der deutsche CDU-Behindertenbeauftragte Hubert Hüppe hat sich für ein eindeutiges Verbot von Gentests an Embryonen vor der Einpflanzung in den Mutterleib ausgesprochen. Auch eine eingeschränkte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) würde letztlich eine Entscheidung erfordern, ob Leben lebenswert oder lebensunwert sei, sagt Hüppe.

Der gesundheitspolitische Sprecher der größten Fraktion im Europäischen Parlament (EVP/Christdemokraten), Peter Liese, hält ebenfalls eine eingeschränkte Zulassung der PID für nicht praktikabel. Die Erfahrung im Ausland zeige, dass die Begrenzung auf Erkrankungen, die entweder zu einer Fehlgeburt oder zu einem frühen Tod des Kindes nach extremem Leiden führen, nicht umsetzbar sei. Nach Einschätzung Lieses ist es unvermeidbar, dass bei der PID nicht nur Krankheiten, sondern auch zusätzliches erkannt werde, etwa das Geschlecht der Embryonen. Diese Informationen könnten dann nur schwer Eltern vorenthalten werden. Beide Politiker und zahlreiche Prominente aus Kultur und Gesellschaft unterstützen die Internet-Plattform www.stoppt-pid.de.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte sich zuletzt ebenfalls für ein Verbot der PID ausgesprochen. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen und Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (beide CDU) unterstützen nach Zeitungsangaben einen Initiativantrag für eine begrenzte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID). Gruppenanträge über die Parteigrenzen hinweg werden eine entscheidende Rolle in der parlamentarischen Abstimmung spielen, denn: In der Frage eines möglichen Verbots der Präimplantationsdiagnostik sind die Abgeordneten von Union und FDP nur ihrem Gewissen verpflichtet und können ohne Fraktionszwang entscheiden, so hatten es kürzlich CDU, CSU und FDP vereinbart.

Wann die Abstimmung stattfinden soll, ist offener Streitpunkt: Die schwarz-gelbe Regierungskoalition drängt im Bundestag, noch vor Weihnachten über eine Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) zu entscheiden, SPD und Grüne wollen diese Pläne verhindern. Für Peter Liese ist eine rasche Entscheidung wichtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Präimplantationsdiagnostik (PID) Anfang Juli 2010 in Einzelfällen für zulässig erklärt. Liese, der als Arzt am humangenetischen Institut der Universität Bonn promovierte, hat ein Hintergrundpapier mit Argumenten für ein Verbot zusammengestellt. Sollte der Bundestag nicht schnell handeln, werde das Urteil des Bundesgerichtshofes „dramatische Auswirkungen auf den Embryonenschutz und die gesellschaftlichen Entwicklungen in Deutschland und darüber hinaus haben“.

Quelle: IMABE-Newsletter November 2010

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Montag, 18. Oktober 2010

Junge Union geht beim Embryonenschutz auf Konfrontationskurs zur FDP

Düsseldorf – Im Streit über die Präimplantationsdiagnostik (PID) geht die Junge Union auf Konfrontationskurs zum liberalen Koalitionspartner. „Aus Sicht der CDU und der Jungen Union ist es nicht hinnehmbar, künstlich befruchtete Embryonen nach wertem und unwertem Leben zu sortieren“, schreibt der Bundesvorsitzende Philipp Mißfelder in einem Beitrag für Handelsblatt Online. „Jeder Mensch besitzt von Beginn an eine unveräußerliche, personale Würde.“ Der Schutz des Lebens, gerade auch des ungeborenen, müsse daher weiterhin Priorität haben.
Die CDU will grundsätzlich an einem Verbot der Gentests an Embryonen festhalten. Dies ist im Grundsatzprogramm festgeschrieben. Die Christdemokraten sind aber offen für die Suche nach einem Kompromiss mit der FDP. Der Bundesgerichtshof hatte das bisherige Verbot gekippt. Deshalb ist eine Neuregelung notwendig. Die FDP ist grundsätzlich gegen ein PID-Verbot.
Mißfelder kritisierte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes scharf. Das Urteil verschaffe zwar Ärzten Rechtssicherheit, gefährde aber ungeborenes Leben massiv. „Die Grenze der ethischen Machbarkeit wird durch die PID erneut verschoben“, warnt der Chef der Unions-Nachwuchsorganisation. Die Union müsse daher in dieser Frage klare Alternativen bieten und als eigenständige Kraft erkennbar sein. © dapd/aerzteblatt.de
Quelle: ärzteblatt.de am 18. Oktober 2010

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Montag, 11. Oktober 2010

PID: Deutschland startet Zivilkampagne gegen Selektion von Embryonen

Perfektionsdrang ist dem menschlichen Leben in keiner Weise dienlich

Die österreichische Öffentlichkeit darf sich auf eine Debatte über die Präimplantationsdiagnostik vorbereiten. In Deutschland hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juli 2010 in einem Urteil entschieden, dass die Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt und daher nicht strafbar ist. Bei der PID werden im Reagenzglas erzeugte Embryonen auf Gendefekte untersucht, bevor sie in die Gebärmutter eingesetzt werden, und im Fall von Schäden vernichtet.

Das Urteil geht auf die Selbstanzeige eines Berliner Gynäkologen zurück, der die Präimplantationsdiagnostik widerrechtlich angewandt hatte. Die Höchstrichter stießen mit ihrem Urteil eine Diskussion zur Änderung des Gesetzes an, mit der das PID-Verbot aufgehoben oder zumindest aufgeweicht werden soll.

Auch Mitglieder der Österreichischen Bioethikkommission sprachen sich offen für die Legalisierung der PID aus. Sie meinen jetzt durch das deutsche Urteil Aufwind zu bekommen. Der Genetiker Markus Hengstschläger von der Medizinischen Universität Wien erklärte gegenüber der Presse (online, 15. 09. 2010), wo er die Zukunft sieht: Österreich solle Präimplantationsdiagnostik, Blastomeranalyse und embryonale Stammzellforschung den Empfehlungen der Kommission entsprechend zulassen.

In Deutschland hat das Urteil des BGH scharfe Kritik hervorgerufen, die evangelische und katholische Kirche reagierte entsetzt. Auch der Vorsitzende des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Alois Glück, kritisierte das Urteil scharf: Es sei „ein schwerer Schlag gegen den Schutz und die Würde menschlichen Lebens“, so Glück. Durch die PID würden keine Krankheiten behandelt, sondern allein Selektion betrieben. Das Urteil zeige, so der ZdK-Vorsitzende, dass das Bewusstsein für und die Akzeptanz von menschlicher Begrenztheit einem Perfektionsdrang gewichen sei. Dieser Perfektionsdrang sei aber dem Leben in keiner Weise dienlich.

Etliche Politiker der CDU/CSU und der Grünen haben ein rasches Verbot der PID gefordert. Das Online-Portal www.nein-zur-selektion.de bietet Bürgern die Gelegenheit, eine Petition zu unterschreiben, die ein Nein zur Selektion und ein Ja für ein PID-Verbot vorsieht.

Bei der Präimplantationsdiagnostik werden in der Regel mehrere Eizellen befruchtet. Festgestellte Defekte können derzeit nicht korrigiert werden, die Konsequenzen liegen in der Vernichtung des Embryos. Diese Ausleseverfahren, von Kritikern auch genetische Rasterfahndung genannt, stellt eine eugenische Maßnahme dar.

Zweifellos stehen etliche Gynäkologen auch deshalb hinter der PID, weil sie sich dadurch eine höhere Erfolgsrate bei der künstlichen Befruchtung erhoffen. Zwei Drittel der Versuche misslingen, mittels PID soll eine Vorab-Qualitätskontrolle die Auslese weniger geeigneter Embryonen ermöglichen. (vlg. IMABE-Newsletter Juli 2007: IVF: Propagierte Vorteile der Präimplantationsdiagnose wissenschaftlich nicht haltbar).

Quelle: IMABE-Newsletter Oktober 2010

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Montag, 20. September 2010

Guter Hoffnung?

In vielen Ländern ist es üblich, künstlich erzeugte Embryonen vor der Einpflanzung in den Mutterleib einem Gentest zu unterziehen: Hauptsache, kein behindertes Kind. In Deutschland ist die rechtliche Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik noch umstritten. Das unlängst ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs zugunsten der PID hält einer ethischen Prüfung jedoch nicht stand.
Von Professor Dr. Eberhard Schockenhoff
Die Hoffnung auf ein gesundes Kind entspringt einem natürlichen Wunsch aller Eltern. Die moderne Fortpflanzungsmedizin kann diesen Wunsch in vielen Fällen erfüllen. Sie steht für eine Fülle von Untersuchungsmethoden, die im Verlauf einer Schwangerschaft zur Anwendung kommen und sicherstellen sollen, dass eventuelle Gesundheitsrisiken früh erkannt werden. Der engmaschige Einsatz pränataler Diagnostik verändert indes das persönliche Erleben und auch die öffentliche Wahrnehmung einer Schwangerschaft.
Aus der guten Hoffnung, in der die Eltern früher lebten, ist mittlerweile vielfach eine Zeit prekärer Unsicherheit geworden. Medizinisch induzierte Besorgnisse überlagern das Vertrauen in den natürlichen Verlauf einer Schwangerschaft und blockieren eine frühzeitige emotionale Verbundenheit mit dem werdenden Leben. Die amerikanische Ärztin Barbara Katz-Rothmann hat für dieses paradoxe Phänomen einer zurückgehaltenen Bindung an das Kind, die mit den vorgeburtlichen Diagnosen einhergeht, den Begriff der "tentative pregnancy" geprägt. Er bezeichnet eine Schwangerschaft als Zeit des Abwartens und Bangens, in der Hoffnungen und Befürchtungen einander abwechseln und viel psychische Energie aufgewandt werden muss, um die Entstehung einer emotionalen Bindung an das eigentlich gewollte Kind zu verhindern.
Eigentlich gewollt besagt dabei: nur wenn das Kind gesund sein wird. Hinter diesem Vorbehalt verbirgt sich ein Problem, das die Fortschritte der modernen Fortpflanzungsmedizin zu einer Erfolgsgeschichte mit Licht und Schatten macht. Der moralisch achtenswerte Wunsch, dass das Kind gesund sein möge, ist das eine. Der Wille, es nur unter dieser Bedingung zu akzeptieren, ist das andere. Im einen Fall geht der Wunsch nach einem gesunden Kind mit der Bereitschaft einher, jedes Kind, im Zweifel auch ein behindertes, anzunehmen und um seiner selbst willen zu achten. Im anderen Fall erscheint das Kind als Bezugspunkt fremder Wünsche und Ängste. Aus dem Subjekt, dessen Lebensperspektive gegenüber den Wünschen der Eltern Vorrang hat, wird ein Objekt, dessen voraussichtliche Behinderung durch den rechtzeitigen Abbruch der Schwangerschaft grundsätzlich vermeidbar ist.
Der Blick auf die geschichtliche Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehungen zeigt, dass die Anerkennung der eigenständigen Subjektstellung des Kindes eine kulturelle und moralische Errungenschaft ist, die sich relativ spät entwickelt hat. Wenn die Fortschritte der Fortpflanzungsmedizin einseitig in den Dienst der sogenannten reproduktiven Autonomie von Erwachsenen treten und die Dispositionsbefugnis von Eltern über das Leben ihrer möglichen Kinder in den Mittelpunkt rückt, dann steht diese Errungenschaft auf dem Spiel.
Diesem Einwand wird von Vertretern der utilitaristischen Ethik das Argument entgegengehalten, die Vermeidung schwerer und unannehmbarer Leidenszustände sei eine moralisch wertvolle Handlungsweise, da die Gesamtsumme des Glücks in einer Welt höher ausfällt, in der möglichst wenige behinderte Kinder aufwachsen. Von der fraglosen Ineinssetzung von Behinderung und Unglück abgesehen: Auf der Basis welcher Vorstellungen vom guten Leben soll die hypothetische Bewertung fremder Lebenszustände erfolgen? Ob ein Kind ohne Behinderung glücklicher sein wird als ein solches mit Behinderung, lässt sich im Voraus nicht absehen, zumal das Glück eines behinderten Kindes auch davon abhängt, wie es von Eltern und Geschwistern angenommen und welche Förderung es später von Seiten der Gesellschaft erfahren wird.
Noch fragwürdiger erscheint ein Urteil darüber, unter welchen Bedingungen ein behindertes Kind es vorzöge, lieber nicht geboren zu sein, als mit der ihm vom Schicksal aufgenötigten Behinderung zu leben. Es übersteigt die Möglichkeiten stellvertretender Entscheidungen, die Personen füreinander treffen können, wenn die Bewertung eines möglichen Lebenssinnes zu einer Entscheidung über Leben und Tod, über Sein und Nichtsein wird.
Die Präimplantationsdiagnostik (PID), zu der kürzlich ein im Ergebnis überraschendes Urteil des Fünften Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) erging, erscheint vielen als ein naheliegender Ausweg aus der schweren Konfliktlage von Eltern, die sich für oder gegen die Fortsetzung einer Schwangerschaft entscheiden müssen. Die Forderung nach einer gesetzlichen Zulassung der PID - diese galt vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs als durch das Embryonenschutzgesetz verboten - wird in der Regel mit zwei Argumente begründet, die sich auch in dem Urteil finden: Zum einen werden die reproduktive Autonomie der Eltern und die Verpflichtung des Arztes angeführt, schweres menschliches Leiden abzuwenden. Zum anderen soll die PID durch eine Art pragmatischen Analogieschluss gerechtfertigt werden. Danach darf eine Gesellschaft, die eine Abtreibung nach vorangegangener Pränataldiagnostik billigt, die PID nicht verbieten. Diese verfolge die gleichen Ziele und müsse im Vergleich mit einem späteren Schwangerschaftsabbruch als das geringere Übel gelten.
Die Forderung, eine Abtreibung und die fremdnützige Verwendung menschlicher Embryonen zu ranghohen medizinischen Zwecken rechtlich und moralisch gleichzubehandeln, folgt einer scheinbar einfachen Logik: Wenn die Gesellschaft das Unrecht von annähernd 130 000 statistisch erfassten Abtreibungen im Jahr widerstandslos hinnimmt und sich an ihrer Durchführung sogar indirekt beteiligt (indem sie ambulante und stationäre Einrichtungen bereitstellt, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Fehlzeit am Arbeitsplatz gewährt und Abtreibungen teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert), dann stehen Schutzvorschriften für den Embryo außerhalb des Mutterleibes in krassem Widerspruch zu dieser Rechtswirklichkeit.
Um hehrer Verfassungsprinzipien willen würden auf den Höhen der Rechtsphilosophie Scheingefechte darüber ausgetragen, ob der menschliche Embryo im Namen der unantastbaren Menschenwürde als Grundrechtsträger zu achten sei, während er in den Niederungen lebensweltlicher Praxis unter dem Schutz ärztlicher Berufsfreiheit getötet werden dürfe, wenn er den Lebensplänen seiner Erzeuger im Wege steht. Letztlich dient das aufgeklärte Plädoyer für mehr rechtsstaatliche Stringenz nicht nur dem Ziel, die gesetzliche Einstufung der Abtreibung als rechtswidrige, aber straffreie Handlung als fadenscheinige Symbolik zu entlarven. In Wirklichkeit soll ein angeblich nur rhetorisches Lebensschutzkonzept durch rechtlich geregelte Möglichkeit ersetzt werden, auf die Frühphasen des menschlichen Lebens zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken zuzugreifen.
Die Fragen nach der inneren Logik und Konsistenz der Rechtsordnung verlangen jedoch nach einer anderen Antwort als der vielbeschworenen Strategie, den Lebensschutz konsequent preiszugeben und dem Fötus genauso viel oder genauso wenig Lebensrecht zuzugestehen wie dem extrakorporalen Embryo. Sie zwingen dazu, sich in der moralischen und verfassungsrechtlichen Debatte den elementaren Fragen des Menschseins dort zu stellen, wo sie sich aufdrängen. In der Tat: In der erschreckend hohen Zahl von Abtreibungen - darunter ein hoher Anteil von Mehrfachabtreibungen verheirateter Frauen im Alter zwischen 25 und 40 Jahren - zeigt sich eine offene Wunde des Rechtsstaats. Nicht nur die statistische Gesamtgröße, sondern jeder einzelne Fall ist ein menschliches Drama, das der Rechtsstaat hilflos hinnimmt: die Not einer alleingelassenen Mutter, das ungelebte Leben eines getöteten Kindes, das Wegschauen der Väter, die ihre eigene Verantwortung verleugnen.
Obendrein kaschiert eine freiheitliche Gesellschaft diese grausame Realität durch eine fromme Lebenslüge, die das angebliche moralische Recht auf Abtreibung als liberale Errungenschaft im Dienst der Emanzipation der Frauen ausgibt. Die Wirklichkeit ist eine ganz andere: Der französische Soziologe Luc Boltanski hat herausgefunden, dass die Mehrheit der Abtreibungen auf Druck des Vaters vorgenommen wird. Die Straflosigkeit der Abtreibung sichert das Selbstentscheidungsrecht der Frau nur gegenüber dem Staat, aber nicht gegenüber ihrer sozialen Umwelt. Ohne den Schutz eines strafbewehrten Verbots, das alle Beteiligten davon abhalten soll, Unrecht zu begehen, kann eine werdende Mutter dem Druck des Vaters oder ihrer Familie noch hilfloser ausgesetzt sein, als dies unter der gesetzlichen Strafandrohung der Fall war, die sie angeblich kriminalisierte. Tatsächlich wird die Abtreibung von vielen Frauen als ein Akt der Selbstschädigung erlebt, der sie im Kern ihrer Persönlichkeit verletzt. Insofern zerstört eine Abtreibung nicht nur Leben und Zukunft des Kindes, sondern auch die Integrität und Würde der Frau.
Zu einer rückhaltlosen Selbstaufklärung der Gesellschaft über die wahren, gleichwohl tabuisierten Hintergründe des Abtreibungsrechts gehört allerdings auch eine Antwort auf die Frage, warum der Rechtsstaat vor dem Unrecht zahlloser Abtreibungen am Ende resignieren muss. In realistischer Einschätzung seiner Möglichkeiten kann er sie nicht wirksam verhindern, will er nicht zum freiheitsgefährdenden Überwachungsstaat werden. Eine rechtliche Strafandrohung, wie sie noch in den siebziger Jahren in vielen westlichen Gesellschaften selbstverständlich war, könnte zwar deutlicher als die derzeitige Beratungsregelung das öffentliche Bewusstsein wachhalten, dass es sich bei jeder Abtreibung um ein Tötungsdelikt handelt. Eine strafrechtliche Schutznorm zugunsten des ungeborenen Lebens könnte dies aber nur dann, wenn die angedrohten Sanktionen erzwingen könnten, dass die Bürger diese Norm auch befolgten. Wie die hohe Zahl der früher nicht zur Anzeige gebrachten Fälle belegt, ist dies nicht zu erwarten. Ein Strafanspruch, der nur selten vollstreckt werden kann, gewährt keinen verlässlichen Schutz individueller Rechtsgüter, sondern schwächt das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung und untergräbt die Autorität der Rechtsordnung.
Dem Konzept einer ergebnisoffenen, aber zielgerichteten Pflichtberatung der Schwangeren liegt der Gedanke zugrunde, dass sich das Leben des Kindes nicht ohne die Mutter oder gar gegen ihren Willen schützen lässt. Angesichts der symbiotischen Lebenseinheit von Mutter und Kind versucht der Rechtsstaat seiner Schutzpflicht für das werdende Leben dadurch gerecht zu werden, dass er der Schwangeren im Beratungsgespräch ihre moralische und rechtliche Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft vor Augen stellt und ihr zugleich durch seelische und materielle Hilfestellung Perspektiven für ein Leben mit ihrem Kind aufzeigt.
Dieses Ziel bleibt in vielen Fällen wirkungslos, da eine Schwangere, die zur Abtreibung entschlossen ist, die Pflichtberatung als eine lästige Formsache über sich ergehen lassen kann. Dennoch ist anzuerkennen, dass die bei radikalen Gegnern und Befürwortern der Abtreibung gleichermaßen unbeliebte Beratungsregelung - die einen sehen in ihr eine Mitwirkung des Staates am Unrecht des Schwangerschaftsabbruchs, die anderen eine unzulässige Einmischung in den Gewissensbereich der Frau - Ausdruck eines Dilemmas ist, vor dem die Rechtsordnung angesichts der unvergleichlichen Zusammengehörigkeit von Mutter und Kind steht.
Wenn die Rechtsordnung, die sowohl das heranwachsende Kind im Mutterleib wie auch den extrakorporalen Embryo schützen soll, im ersten Fall aus Rücksicht auf die unmittelbar betroffene Frau auf Strafe verzichtet, liegt kein Wertungswiderspruch auf der Ebene rechtlicher Prinzipien vor. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung beider Situationen Ausdruck der unterschiedlichen Möglichkeiten der Rechtsordnung, ihren normativen Postulaten Geltung zu verschaffen. Die einzigartige Verbundenheit von Mutter und Kind innerhalb der Schwangerschaft, die der Grund für den Strafverzicht ist, besteht im Verhältnis eines Wissenschaftlers zu einem künstlich erzeugten Embryo oder im Fall eines Paares, das ein bekanntes genetisches Schädigungsrisiko vermeiden möchte, gerade nicht. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, auf weitere eigene Kinder zu verzichten. Ein fortbestehendes Unrecht kann nicht dazu dienen, weitere Rechtsverletzungen zu legitimieren.
Im Fall des Schwangerschaftsabbruchs wegen einer voraussichtlichen Schädigung des Kindes nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf eine schwere Konfliktlage, in der sich die werdende Mutter befinden kann. Die Abtreibung kommt nur in Betracht, wenn das Leben oder die Gesundheit der Mutter bei einer Fortsetzung der Schwangerschaft ernsthaft bedroht wären und diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden könnte. Freilich verletzt diese Konzession das Lebensrecht des behinderten Kindes und das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in schwer erträglicher Weise. Aus dieser Abwägung des Gesetzgebers lässt sich jedoch kein rechtlicher Freibrief für eine Schwangerschaft auf Probe oder für eine freie Auswahl unter mehreren Embryonen ableiten, die mit der Absicht erzeugt wurden, sie vor ihrer Implantation einem genetischen Test zu unterwerfen.
Ersteres hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil über die Präimplantationsdiagnostik entgegen einer in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung klargestellt; umso unverständlicher ist, warum die Richter den letztgenannten Fehlschluss begehen. Dem Embryonenschutzgesetz liegt, wie es in der Urteilsbegründung zutreffend heißt, der Gedanke zugrunde, dass menschliches Leben auch in seinen frühen Phasen nicht zum Objekt fremder Zwecke gemacht werden darf. Konsequent übersieht der Bundesgerichtshof in seiner Argumentation, dass der Gesamtzweck der PID, die Geburt eines gesunden Kindes, ein dem geschädigten, aber lebensfähigen Embryo fremder Zweck ist, für dessen Erreichung er geopfert wird.
Dieses Erfordernis benennt das unüberwindbare ethische Bedenken, das die Verbotswürdigkeit der PID begründet: die Instrumentalisierung menschlicher Embryonen. Nur in ihrer Gesamtzahl werden die benötigten Embryonen in der Absicht erzeugt, eine Schwangerschaft herbeizuführen; für jeden einzelnen Embryo ist diese Absicht an die Bedingung geknüpft, dass er zuvor den genetischen Test bestanden hat. Da die aus drei Teilschritten bestehende Gesamthandlung - Erzeugung mehrerer Embryonen in vitro, daraufhin gendiagnostische Untersuchung, anschließend Aussonderung der auffälligen und Weiterverwendung der unauffälligen Embryonen - auf das Endziel der Schwangerschaft ausgerichtet ist, vermögen die Leipziger Richter in der Untersuchungsabsicht nicht den Willen zur Verwerfung eines potentiell geschädigten Embryos, sondern nur ein "unselbständiges Zwischenziel" einer letztlich dem Leben dienenden Gesamthandlung zu erkennen.
Tatsächlich ist es aber das nächste Handlungsziel des Arztes, den zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugten Embryo zuvor zu testen und gegebenenfalls auszusondern. Innerhalb des intentionalen Aufbaus der Gesamthandlung kommt diesem Zweck insofern ein Vorrang vor der Erreichung des Endzweckes zu, als dieser nur gewollt wird, sofern die Untersuchung bei zumindest einem Embryo ein unauffälliges Ergebnis zeigt. Die conditio sine qua non, auf der das gesamte Verfahren der PID beruht, lautet: Auf keinen Fall ein behindertes Kind! Lieber wird das Verfahren zuvor abgebrochen und auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft verzichtet, als dass die Geburt eines eventuell behinderten Kindes in Kauf genommen würde.
Um die Vereinbarkeit der PID mit dem Embryonenschutzgesetz nachzuweisen, unterstellt das Gericht, der Arzt sei zum Zeitpunkt der Befruchtung entschlossen, jeden einzelnen der von ihm erzeugten Embryonen der Frau zu übertragen. Die erst im Test zutage tretende Schädigung mancher Embryonen und die Weigerung der Frau, sie unter diesen Bedingungen implantieren zu lassen, soll aus der Perspektive des Arztes als eine Art dazwischentretender Unfall angesehen werden, der die Erreichbarkeit des ursprünglichen Zieles objektiv unmöglich macht. Dies ist jedoch eine psychologische Fiktion, die dem tatsächlichen Handlungsgefüge der PID und ihrer immanenten Verfahrensrationalität nicht entspricht. Die Absicht, mit jedem einzelnen Embryo eine Schwangerschaft einzuleiten, ist schon zum Zeitpunkt seiner Erzeugung nur eine hypothetische, der Wille, einen geschädigten Embryo zu verwerfen, dagegen von Anfang an handlungsleitend. Einen Embryo nur sub conditione zu erzeugen und ihm nur dann eine Entwicklungschance zu gewähren, wenn er den Vorstellungen seiner Erzeuger entspricht, ist unvereinbar mit der Achtung, die wir jedem Menschen um seiner selbst willen schulden.
Warum muss jeder Embryo schon vom Zeitpunkt der Befruchtung an vor Fremdnutzung und Verzweckung geschützt werden? Genügt es nicht, diesen Schutz erst später, etwa nach erfolgter Einnistung in die Gebärmutter, nach dem Auftreten der Empfindungsfähigkeit oder gar erst mit der Geburt einsetzen zu lassen? Der Grund für die Schutzwürdigkeit auch der frühen Entwicklungsphasen des menschlichen Lebens zeigt sich jedem, der retrospektiv nach den eigenen Herkunftsbedingungen fragt. Wenn wir die Reihe der Bedingungen, die unsere derzeitige Existenz ermöglichten, bis zu dem Anfang zurückverfolgen, den wir als den biologischen Beginn unserer Lebensgeschichte begreifen können, gelangen wir in der Kette dieser Vorgänge und Ereignisse zu einem qualitativen Novum: dem Geschehen der Befruchtung. Wenn dieses Geschehen seinen Zielpunkt erreicht hat (nicht schon früher, aber auch nicht später) und das neue Genom durch den Austausch der mütterlichen und väterlichen Gameten entstanden ist, beginnt das Lebewesen zu existieren, das heute meinen Namen trägt und das ich selbst bin.
Nur wenn man den gesamten Entwicklungsprozess, aus dem wir hervorgingen, der Schutzgarantie der Menschenwürde unterstellt und keine Anfangs- oder Zwischenphase von ihr ausnimmt, erreicht man tatsächlich sein gegenwärtiges Dasein. Würde auch nur ein kurzes zeitliches Übergangsfeld davon ausgenommen, wie es das Konzept eines "graduellen" Lebensschutzes vorsieht, wäre das nicht mehr der Fall. Weil die Existenz des Menschen an den Körper gebunden ist und das physische Leben die unhintergehbare Vorbedingung seiner Freiheit darstellt, muss die Achtung vor seiner unantastbaren Würde auch das körperliche Substrat seiner frühen Entwicklungsphasen umfassen. Dass der in der Befruchtung entstandene Embryo zu seiner gedeihlichen Entwicklung auf Hilfe von außen angewiesen ist, die ihm Schutz, Nahrung, Wärme und den Austausch mit dem mütterlichen Organismus erlaubt, ist eine notwendige Bedingung, unter der er sein eigenes Entwicklungsprogramm durchlaufen kann.
In der symbiotischen Beziehung mit der Mutter während der Schwangerschaft zeigt sich die konstitutive Verwiesenheit jedes Menschen auf fremde Hilfe in der Form einer unvergleichbaren körperlichen Dyade; auch als Geborener bleibt der Mensch noch lange auf enge körperliche Nähe und Hilfe von Seiten der Mutter angewiesen. Die unselbständige Existenzweise des Embryos kann daher nicht erklären, warum er nur über ein eingeschränktes Lebensrecht verfügen soll; wenn Abstufungen überhaupt möglich sind, dann spricht die größere Hilfsbedürftigkeit des Embryos eher dafür, ihm einen höheren Schutzanspruch einzuräumen.
Auf die erstaunte Frage: "Wie kann ein 8-Zeller Träger der Menschenwürde sein?" lautet die Antwort: Träger der Menschenwürde ist der Mensch nicht erst in einem bestimmten Zustand oder Stadium, nicht erst mit bestimmten Ausprägungen oder Merkmalen, sondern der Mensch als solcher, der Mensch, der heute als Embryo und morgen als geborener, heute als jugendlicher und morgen als erwachsener Mensch lebt. Weil dieser Mensch in jeder Phase seiner Lebensgeschichte Würde besitzt, kommt ihm diese auch in der Zeit zu, in der er als 8-Zeller existiert.
Um die Schutzwürdigkeit der embryonalen Frühphasen des Menschen zu erkennen, genügt es, eine einfache Wahrheit unseres Menschseins nicht zu verdrängen: Wir alle waren einmal Embryonen, und nur weil wir als solche von unserer Umgebung, allen voran unseren Eltern und ihren Ärzten geachtet wurden, können wir unser gegenwärtiges Leben in Freiheit, Autonomie und Verantwortung führen. Hält man sich die unleugbare Abhängigkeit des geborenen Menschen von den embryonalen Phasen seines Lebens vor Augen, so begreift man, dass Ärzte nicht nur mit biologischem Zellmaterial oder menschlichen Gewebekulturen hantieren, wenn sie als Forscher oder Fortpflanzungsmediziner mit menschlichen Embryonen umgehen. Weil bereits ihr Verhalten gegenüber einem 8-Zeller über die noch offene Zukunft des neuen Menschen entscheidet, der auf wunderbare Weise unter ihren Händen entstanden ist, muss es in der Haltung geschehen, die den Umgang der Menschen untereinander in einem Rechtsstaat bestimmen soll: in Achtung und Anerkennung der unantastbaren Würde, die ihnen allen gemeinsam ist.
Der Verfasser lehrt Moraltheologie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und ist Mitglied des Deutschen Ethikrats.
"Frankfurter Allgemeine Zeitung" Nr. 215 vom 16.09.2010, Seite: 8
Ressort: Politik
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Freitag, 9. Juli 2010

Selektive Willkür - Selektion künstlich erzeugter Embryonen in Deutschland erlaubt

Das Urteil des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes zur Präimplantationsdiagnostik ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Das Urteil erleichtert eine Fehlentwicklung der modernen Fortpflanzungsmedizin, weil es eine Selektion unter den künstlich erzeugten Embryonen erlaubt. Die probeweise Erzeugung einer Überzahl von Embryonen, die anschließend einer Qualitätskontrolle unterworfen werden, widerspricht der Menschenwürde und dem Instrumentalisierungsverbot, das auch das vorgeburtliche menschliche Leben schützt.
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Gastbeitrag von Eberhard Schockenhoff in der Frankfurter Rundschau am 8. Juli 2010

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