Der Staat kann niemanden zu der Entscheidung ermächtigen, ob ein anderer weiterleben darf oder verworfen wird. Die PID ist ein Selektionsinstrument. Ein Plädoyer des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde.
Artikel 1 des Grundgesetzes garantiert: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Ist eine gesetzliche Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) mit dieser Garantie vereinbar - in welchem Umfang, oder steht sie zu ihr in Widerspruch? Darüber wird der Deutsche Bundestag am Donnerstag dieser Woche debattieren, und es verspricht eine grundlegende Debatte zu werden.
Aus rechtlicher wie auch ethischer Sicht sind vor allem drei Fragen von Bedeutung: Hat der Embryo, um den es bei der PID geht, teil an der Menschenwürde und an der staatlichen Achtungs- und Schutzpflicht? Stellt die PID, wenn das zu bejahen ist, eine Verletzung der Menschenwürde dar? Besteht bei einem strikten Verbot der PID ein Wertungswiderspruch zur normativen Regelung und praktischen Handhabung des Schwangerschaftsabbruchs nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, der so nicht hinnehmbar ist?
I. Dass menschliche Würde jedem einzelnen lebenden Menschen zukommt, ist unbestritten. Die darin anschließende, kontrovers diskutierte Frage ist die, wie weit sich diese Anerkennung menschlicher Würde in den Lebensprozess jedes einzelnen Menschen hinein erstrecken muss, damit sie auch wahr bleibt.
Ist es angängig, dass sie erst an einer bestimmten Stelle im Lebensprozess des Menschen einsetzt, dieser in den Stadien davor aber verfügbar bleibt, oder muss sie vom Ursprung an, dem ersten Beginn dieses menschlichen Lebens bestehen? Nur das Letztere kann der Fall sein, wenn das, was die menschliche Würde ausmacht, das Dasein um seiner selbst willen (Bundesverfassungsgericht) oder der Zweck an sich selbst (Kant), nicht eine inhaltsleere Deklamation werden soll.
Die Würde, die ein fertiges Wesen auszeichnet, lässt sich nicht von seinem Lebensprozess abspalten, muss diesen vielmehr mit umfassen. Nimmt man nämlich eine bestimmte Phase dieses Lebensprozesses von der Anerkennung und Achtung, die dem Menschen von seiner Würde her geschuldet ist, aus oder sucht sie prozesshaft abzustufen, weil er doch erst ein Acht- oder Sechzehnzeller sei und zur ohnehin ungewissen Nidation noch nicht gekommen sei, reißt man ein Loch in die Entwicklung des einzelnen individuellen Menschen selbst. Soll die Achtung der Würde jedem Menschen als solchem gelten, muss sie ihm von Anfang an, dem ersten Beginn seines Lebens zuerkannt werden.
Dieser erste Beginn des eigenen Lebens des sich ausbildenden und entwickelnden Menschen liegt nun aber in der Verschmelzung von Samenzelle und Ei, dem Abschluss der Befruchtung. Durch sie bildet sich ein gegenüber Samen- und Eizellen, die auch Formen menschlichen Lebens sind, neues und eigenständiges menschliches Lebewesen. Das ist heute gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis. Auch die Stellungsnahme der Leopoldina - Nationale Akademie der Wissenschaften geht davon aus, dass mit der Bildung des neuen Zellkerns das vollständige individuelle menschliche Genom entstanden ist.
Es sind, wie Herta Däubler-Gmelin in einem nun bald zehn Jahre zurückliegenden großen Interview (Däubler-Gmelin: Würde des Embryos ist unbezweifelbar) feststellte, alle Grundvoraussetzungen und Fähigkeiten dafür vorhanden, dass ein individueller Mensch entsteht beziehungsweise sich als solcher entwickelt. Das genetische Programm der Entwicklung ist fertig vorhanden, bedarf keiner Vervollständigung mehr oder eines qualitativen Sprunges, entfaltet sich vielmehr von innen her nach Maßgabe eigener Organisation. Hier, und nicht erst irgendwann später, setzt die Würde des Menschen ein und ebenso die Verpflichtung der Rechts- und Verfassungsordnung, sich schützend vor dieses Leben und seine Entwicklung zu stellen.
II. Wenn also auch dem Embryo Menschenwürde zukommt, was folgt daraus für die PID? Ist sie - und wie weit - mit der Würde des Embryos verträglich, oder widerstreitet sie ihr?
Hier ist zunächst davor zu warnen, die Menschenwürde in „kleine Münze“ auszufalten. Die Menschenwürdegarantie ist nicht als ein solches Schutz- und Abwehrinstrument gedacht, das alle weitreichenden Beeinträchtigungen oder Verletzungen der Persönlichkeit hintanzuhalten geeignet wäre. Sie will und kann nur, um der Unantastbarkeit willen, einen elementaren Kernbestand menschlichen Seins umfassen. Wird dieser Kernbestand durch die PID betroffen und verletzt?
Bei der PID werden in vitro gezeugte Embryonen gezielt einer Untersuchung auf bestimmte genetische Anlagen und Defekte unterworfen, um sie bei deren Vorliegen der Frau nicht zu implantieren, sondern sie zu verwerfen, das heißt zu vernichten (töten). Das Ziel der PID ist mithin eine Aussonderung, aber nicht von defekten Samen- oder Eizellen, sondern von defekten Embryonen, das heißt menschlichen Lebewesen im frühesten Stadium ihrer Existenz. Sie ist ein und wirkt als Selektionsinstrument.
Es kann wenig Zweifel geben, dass die so eingesetzte PID gegen die Achtung der Menschenwürde der Embryos verstößt. Ute Sacksofsky hat dies in ihrem Gutachten für die Enquetekommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ überzeugend dargelegt. Die PID wird nicht in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem Kind zu erfüllen, dafür genügt die In-vitro-Fertilisation (IVF) als solche; sie wird in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem nicht mit bestimmten genetischen Defekten behafteten, insoweit gesunden Kind zu erfüllen.
Der in vitro gezeugte Embryo wird nicht als solcher, als Subjekt und Zweck an sich selbst anerkannt und gewollt, sondern nur abhängig von bestimmten Anlagen oder Merkmalen, die er hat oder nicht hat. Nur unter dieser Voraussetzung wird ihm die Chance zum Weiterleben und zu seiner Entwicklung als Mensch eingeräumt. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass er keinen Anteil an menschlicher Würde, am Dasein um seiner selbst willen hat.
Stehen aber einem strikten Verbot der PID, das sich hieraus als Folge ergibt, nicht die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht der Eltern und insbesondere der Frau entgegen? Verbieten diese nicht ihrerseits, die Frau zu nötigen, ohne Wissen darum ein eventuell mit schweren Krankheiten oder Behinderungen behaftetes Kind zur Welt zu bringen? Dies ist, wie Ute Sacksofsky ebenfalls herausgearbeitet hat, nicht der Fall. Weder werden die Eltern oder die Frau durch ein Verbot von PID zum Objekt gemacht und instrumentalisiert, noch werden sie in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt.
Ihre Entscheidung, ob, warum und wie sie einen Kinderwunsch erfüllen wollen, ist frei und selbstbestimmt; wenn sie den gewiss nicht einfachen Weg über die IVF gehen, wollen sie gerade unbedingt ein Kind. Sie werden dann nur daran festgehalten, wenn sie ein Kind wollen, es als solches, als Subjekt und Zweck an sich selbst zu wollen und nicht nur als ein Kind mit bestimmten Merkmalen und Eigenschaften.
Aber ist der generelle Verzicht auf die PID nicht hartherzig und verständnislos gegenüber dem Leid von Eltern mit gefährdender genetischer Disposition, für die dann der Wunsch, eigene Kinder zu haben, entweder mit dem hohen Risiko schwer erkrankter oder behinderter Kinder belastet ist oder - durch Verzicht - gänzlich unerfüllt bleiben muss? Sollten deshalb nicht für sehr eng begrenzte Fälle Ausnahmen möglich sein?
Diese Frage ist ernst zu nehmen, und man soll sie nicht einfach damit zurückweisen, dass es kein Recht auf gesunde Kinder gibt. Aber einer positiven Antwort stehen zwei Gründe entgegen. Zum einen geht auch bei einer nur begrenzten Zulassung der PID kein Weg daran vorbei, dass hier Menschen im Embryonalstadium als Entitäten behandelt werden, über die nach wechselnden Kriterien wie über Sachen disponiert werden kann. Es wird zwischen lebenswerten und lebensunwerten Embryonen unterschieden. Dazu hat sich im Jahre 2001 kein Geringerer als der damalige Bundespräsident Johannes Rau in seiner Berliner Rede quergestellt: „Wer anfängt, zwischen lebenswert und lebensunwert zu unterscheiden, ist in Wirklichkeit auf einer Bahn ohne Halt.“
Zum anderen bedeutet eine Auflistung von Ausnahmefällen eine deutliche Diskriminierung der davon betroffenen Embryonen, die Menschen in nuce sind. Das verletzt das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, das („niemand“) nicht nur für geborene Menschen, sondern ebenso wie das Recht auf Leben („jeder“) auch für Menschen in nuce wie die Embryonen gilt. Überdies ist die Wirkung auf die betroffenen lebenden Menschen zu bedenken; es sind diejenigen, die eigentlich nicht da sein sollten, deren Leben eher als nichtlebenswert erscheint. Vermeidet man deshalb einen Katalog und stellt nur auf die besondere Schwere der genetischen Belastung ab, wird ein neues Interpretations- und Vergleichsfeld eröffnet mit Analogieschlüssen und Verhältnismäßigkeitserwägungen - ein Tor zu fortschreitender Selektion.
III. Bleibt noch die Frage, ob mit einem strikten Verbot der PID nicht ein sogenannter Wertungswiderspruch in die Rechtsordnung hineingetragen wird.
Gerade das wird vielfach vertreten. Kann nicht, so erhebt sich der Einwand, wenn sich nach geschehener Implantation bei der späteren Pränataldiagnostik (PND) erhebliche genetische Defekte oder sonstige Behinderungen herausstellen, die Schwangerschaft ohne größere Erschwernisse, wie die Praxis zeigt, nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs gerechtfertigt abgebrochen werden, und dies noch bis kurz vor der Geburt? Damit werde dann der Embryo in vitro quasi absolut, der Embryo in utero jedoch erheblich schwächer geschützt. Das erscheint als ein Widerspruch von normativem Recht und gelebter Rechtswirklichkeit, der de facto einer Zeugung und Schwangerschaft auf Probe den Weg ebne.
Diese Argumentation klingt auf den ersten Blick eindrucksvoll. Aber sie hält nicht stand. Bei einem Verbot der PID entsteht zwar eine Spannung zur gelebten Rechtswirklichkeit, aber es besteht kein normativer Wertungswiderspruch.
Bei Abtreibungsregelung und PID handelt es sich, wie auch Johannes Rau hervorgehoben hat, um zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Beim Schwangerschaftsabbruch besteht ein konkreter Konflikt zwischen der Schwangeren und dem in ihr heranwachsendem Kind, die beide in einzigartiger Weise („Einheit in Zweiheit“) miteinander verbunden sind: Hier wird, wie das Mehrheitsvotum der Enquetekommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ (Bundestagsdrucksache 14/9020) weiter darlegt, ein existentieller Konflikt zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes und dem Recht der Schwangeren auf Leben und physische wie psychische Unversehrtheit entschieden, was notwendigerweise schwierige Abwägungen mit sich bringt.
An dieser Beziehung und Konstellation fehlt es bei Anwendung der PID: Bei ihr geht es nicht um einen vorhandenen Konflikt, vielmehr wird durch die IVF mit PID ein möglicher Konflikt erst bewusst geschaffen und dann antizipiert, indem eine Zeugung auf Probe geplant und durchgeführt wird. Und die Entscheidung fällt nicht konkret für oder gegen die Fortsetzung einer Schwangerschaft, sondern abstrakt im Wege selektiver Aussonderung unter verschiedenen Embryonen.
Beide Sachverhalte sind also so unterschiedlich, dass sie keineswegs einheitlich bewertet und gestaltet werden müssten. Von einem Wertungswiderspruch kann daher keine Rede sein, wenn hier strengere Regeln gelten als dort.
Gleichwohl ist eine Spannungslage gegeben. Sie liegt in dem Verhältnis von PID-Verbot und den Folgewirkungen einer nachfolgenden Pränataldiagnostik. Werden bei einer PND genetische Schäden oder andere Krankheiten festgestellt, führt das heute in der praktischen Handhabung relativ leicht zu einer medizinischen Indikation nach Paragraph 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, ohne dass die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren und der Umstand, dass diese Gefahr nicht auf andere, für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann, wirklich ernst genommen werden.
Ein genetischer Defekt oder eine Krankheit allein kann nach dem Inhalt des Paragraphen 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs einen Schwangerschaftsabbruch niemals rechtfertigen. Die heute verbreitete Praxis ist ein faktischer Missbrauch der Vorschrift, und nur von daher kann dann die PID als „antizipierte PND“ erscheinen. Von solchem faktischen Missbrauch kann sich aber kein Argument für die Zulassung der PID ergeben. Soll die dargelegte Spannung aufgelöst werden, muss die Korrektur an der richtigen Stelle ansetzen, nämlich bei der ohnehin gebotenen stärkeren Berücksichtigung der Menschenwürde und des Lebensrechts des Embryos bei der Anwendung der Abtreibungsregelung.
Ernst-Wolfgang Böckenförde war von 1983 bis 1996 Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Quelle:
Frankfurter Allgemeine Zeitung am 15. März 2011Labels: Embryo, Menschenwürde, Präimplantationsdiagnostik